Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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selbstständiger Geschäftsführer mehr zuge- 
lassen werden darf. 
In Folge dieser Verfügung ist der Be- 
triebsberechtigte verpflichtet, den Pächter 
oder Geschäftsführer innerhalb einer von 
dem Oberaufschlagamte vorgesteckten Frist 
von mindestens drei Monaten aus dem Ge- 
schäfte zu entfernen. Hiebei bleiben dem 
Betriebsberechtigten alle Entschädigungsan- 
sprüche gegen den Pächter oder Geschäfts- 
führer vorbehalten; dieser kann aber keine 
solchen wegen Auflösung des Pacht= oder 
Dienstvertrages geltend machen. 
Kommt der Betriebsberechtigte der nach 
Abs. 2 bestehenden Verpflichtung nicht nach, 
so ist er mit einer Geldstrafe von zehn bis 
zu einhundert Gulden zu bestrafen und dem- 
selben durch das Oberaufschlagamt die Be- 
fugniß, auf seiner Mühle Malz zu brechen 
oder mittels einer Quetschmaschine Grün- 
malz zu bearbeiten, auf so lange zu ent- 
ziehen, als er seiner Verpflichtung nicht 
nachkommt." 
12) Art. 61 Abs. 2: 
„Läßt der Betriebeberechtigte diese Person 
trotz der erwähnten Mittheilung eintreten 
oder kommt er, falls sie schon früher ein- 
getreten war, der Aufforderung, sie zu ent- 
sernen, innerhalb der gegebenen Frist nicht 
nach, so findet Art. 60 Abs. 3 auf ihn An- 
wendung. Bezüglich der Auflösung des Ver- 
trages und der Entschädigung sind die Be- 
stimmungen des Art. 60 Abs. 2 maßgebend.“ 
13) Art. 63: 
„Wenn durch eine un ieselbe Handlun 
das gegenwärtige Gesetz in mehrfacher Ri)- 
tung verletzt wird, so kommt vorbehaltlich 
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der Bestimmung des Art. 87 Ziff. 2 nur 
diejenige Strafbestimmung zur Anwendung, 
welche die schwerste Strafe zuläßt. 
Wird das gegenwärtige Gesetz durch meh- 
rere selbstständige strafbare Handlungen 
mehrfach verletzt, so sind die verschiedenen 
verwirkten Strafen neben einander auszu- 
sprechen. 
Jedoch dürfen die Geldstrafen zusammen 
den Betrag von eintausend Gulden nicht 
übersteigen. 
Hat ein und dieselbe Person gleichzeitig 
Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und 
nach anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese 
Strafen nebeneinander auszusprechen. 
Die in den Art. 58 bis 60 bestimmten 
Maßregeln können in den vom Gesetze vor- 
gesehenen Fällen verhängt werden, gleichviel 
nach welchen Bestimmungen bei einem Zu- 
sammentreffen strafbarer Handlungen die 
Strafe zugemessen wird.“ 
14) Art. 64: 
„Die Strafverfolgung einer nach diesem 
Gesetze strafbaren Handlung sowie die Voll- 
streckung einer nach diesem Gesetze rechts- 
kräftig erkannten Strafe verjährt in drei 
Jahren. 
Im Uebrigen finden bezüglich der Ver- 
jährung die 5§. 67 Abs. 4, 68, 69, 70 Abs. 2 
und 72 des Strasgesetzbuches für das Deut- 
sche Reich Anwendung.“ 
15) Art. 65 Abs. 1: 
„Bezüglich der Umwandlung der Geld- 
strafen finden die Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich Anwen- 
dung. 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen
	        
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