113
Art. 40.
Muß der Verurtheilte nach bereits begonnener
Strafzeit wegen Körper= oder Geisteskrankheit
in eine von der Strafanstalt oder dem Gefäng-
nisse getrennte Heilanstalt gebracht werden, so
hat das Gericht nach Lage der Umstände darüber
zu entscheiden, ob die Dauer des Aufenthaltes
in der Heilanstalt in die Strafzeit einzurechnen sei.
Art. 41.
Die Bestimmungen der 8§. 23 bis 26 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich über vor-
läufige Entlassung sind auch auf diejenigen Sträf-
linge in Anwendung zu bringen, welche auf Grund
der bisherigen, seit dem 1. Juli 1862 geltenden
Strafgesetzgebung verurtheilt wurden.
Art. 42.
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches von 1813
Thl. I Art. 12, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 20
Abs. 3 bleiben für alle diejenigen Sträflinge vor-
behalten, welche bisher Anspruch auf den Genuß
dieser Wohlthat hatten.
Art. 43.
Sämmtliche Geldstrafen fließen, soweit nicht
die Gesetze etwas Anderes bestimmen, in die
Staatscasse.
Art. 4.
Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind
die Geldstrafen ohne Rücksicht auf die Zahlungs-
fähigkeit des Schuldigen auszusprechen.
Jedoch hat das Gericht, sofern nicht gesetzli!)
etwas Anderes bestimmt ist, sofort für den Fall
der Uneinbringlichkeit der ausgesprochenen Geld-
strafe auch die Dauer der an ihre Stelle treten-
den Freiheitsstrafe im Urtheile festzusetzen. Diese
114
wird nach eingetretener Rechtskraft des Urtheiles
auf staatsanwaltschaftlichen Antrag durch das
zum Strafvollzuge berufene Gericht vollzogen,
sobald die gänzliche oder theilweise Uneinbring-
lichkeit der Geldstrafe durch ein Zeugniß des Er-
hebungsbeamten festgestellt ist.
Art. 45.
In den von den Einzelngerichten zu ver-
handelnden Strafsachen kaun außerdem der
Richter, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes
bestimmt ist, die im Strafurtheile auszusprechende
Geldstrafe sogleich in die entsprechende Freiheits-
strafe umwandeln, wenn es gerichtsbekannt ist,
daß die Geldstrafe von dem Zahlungspflichtigen
nicht beigetrieben werden kann.
Art. 46.
Wer in Folge einer vor dem 1. Januar
1872 auf Grund der bis dahin geltenden Straf-
gesetze ergangenen Verurtheilung
1) die Fähigkeit bei Landtags= und Gemeinde-
wahlen zu wählen oder gewählt zu werden
oder Mitglied einer Kirchenverwaltung,
eines Armenpflegschaftsraths, eines Districts-
oder Landraths oder eines Brandversiche
rungs-Ausschusses zu sein oder an Kirchen-
verwaltungs-, Districts= oder Landraths-
wahlen Theil zu nehmen, oder
die Fähigkeit zur Function eines Feldge-
schworenen oder zur Zeugschaft bei Auf-
nahme von Urkunden, oder
die im Art. 28 Ziff. 5 des Strafgesetzbuchs
vom 10. November 1864 bezeichnete Fä-
higkeit
verloren hat, tritt, insofern er nicht früher
Rehabilitation erlangte, kraft des Gesetzes in
10
d
—