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Gründen über die That= und Rechtsfrage in fort-
laufende Register niederzuschreiben und in der
Sitzung zu verkünden.
Die Verkündung erfolgt in der Regel un-
mittelbar nach der Verhandlung. Nur aus-
nahmsweise kann sie auf einen der nächsten Tage
verschoben werden, in welchem Falle am Schlusse
der Verhandlung dem Beschuldigten oder seinem
Vertreter die Zeit, wann die Urtheilsverkündung
stattfinden wird, genau angegeben werden muß.
Art. 86.
Wenn der Beschuldigte ungeachtet richtig
geschehener Ladung weder in Person noch durch
einen bevollmächtigten Vertreter erscheint, so kom-
men die Vorschriften über das Ungehorsamsver-
fahren, welche- für die zur bezirksgerichtlichen
Zuständigkeit gehörigen Vergeheussachen gelten,
zur analogen Anwendung.
Art. 86.
In allen Fällen, in welchen der Beschuldigte
nicht verhaftet ist, kann der Richter, wenn
er die Uebertretung für genügend bescheinigt
erachtet, auf staatsanwaltschaftlichen Antrag
sofort ohne vorgängige Vernehmung des Be-
schuldigten die entsprechende Strafverfügung er-
lassen. Dieselbe ist dem Beschuldigten schriftlich
zuzustellen; wenn sie aber in Haupt= oder Neben-
sache einen anderen als den vom Staatsanwalte
beantragten Ausspruch enthält, so soll sie zunächst
dem Staatsanwalte mitgetheilt und dem Beschul-
digten erst dann zugestellt werden, wenn der
Staatsanwalt seine Beruhigung hiebei erklärt
oder binnen drei Tagen, vom Tage der gescheh-
enen Mittheilung an gerechnet, einen Antrag
auf Einleitung der Hauptverhandlung nicht ge-
stellt hat.
Art. 87.
Die im Art. 86 erwähnte Strafverfügun.
hat zu enthalten:
1) die deutliche Bezeichnung des den Gegen-
stand der Bestrafung bildenden Uebertre-
tungsfalles;
die Festsetzung der Strafe, der etwaigen
Straffolgen und des Kostenpunktes mit kur-
zer Angabe der Beweisgründe und der ge-
setzlichen Vorschriften, worauf sich der Aus-
spruch gründet;
3) die Eröffnung, daß der Beschuldigte, enn
er sich durch die Verfügung beschwert er-
achte, innerhalb der auf den Tag der Zu-
stellung zunächst folgenden acht Tage, bei
Vermeidung des Eintritts der Rechtskraft der
Verfügung, seine Einwendungen gegen diesel-
ben bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll
anzumelden und zugleich seine allenfallsigen
Vertheidigungsbeweismittel anzugeben habe.
Bringt der Beschuldigte innerhalb der
festgesetzten Frist Einwendungen gegen die
Strafverfügung vor, so ist dieselbe als nicht
erlassen zu betrachten und die Hauptver-
handlung in gewöhnlicher Weise festzusetzen.
Anderen Falls hat die Strafverfügung die
Wirkung eines rechtskräftigen Urtheiles.
Art. 88.
Die Berufung gegen das Urtheil erster In-
stanz ist binnen acht Tagen bei dem Gerichte
erster Instanz mündlich zu Protokoll oder schrift-
lich anzumelden und auszuführen.
Hat die Verhandlung in Gegenwart des
Beschuldigten oder seines Vertreters stattgefun-
den, und ist das Urtheil unmittelbar nach der
Verhandlung oder zu der am Schlusse derselben
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