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entstanden sind, sowie entsprechende Reiseentschä-
digungen der Parteien für den Fall, daß sie
den außerhalb ihres Wohnortes stattgehabten
Gerichtsverhandlungen persönlich beigewohnt ha-
ben, aufzunehmen.
Durch die nach §F. 199 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich erfolgende Erklärung der
Straffreiheit wird die Verurtheilung eines oder
beider Theile in die veranlaßten Kosten nicht
ausgeschlossen.
Art. 96.
Die bezüglich des Armenrechts geltenden Be-
stimmungen finden auch auf die vor den Straf-
gerichten zu erhebenden Klagen wegen Beleidi-
gungen Anwendung.
Art. 97.
Alle in der bisherigen Civilgesetzgebung be-
gründeten Klagen aus Injurien sind aufgehoben.
Eine Ausnahme findet, vorbehaltlich der im §. 188
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
enthaltenen Bestimmungen, nur statt, insoweit
diese Klagen lediglich auf den Ersatz eines in
Folge der Beleidigung erlittenen Vermögens-
nachtheils oder auf die Bezahlung eines Schmer-
zensgeldes gerichtet sind.
Art. 99.
Beleidigungen, welche vor dem 1. Juli 1862
in den Landestheilen rechts des Rheins verübt
wurden, sind lediglich nach der zur Zeit ihrer
Verübung geltenden Gesetzgebung zu beurtheilen
und können auf Grund derselben nur die nach
ver bis dahin geltenden Gesetzgebung zustehenden
Klagen angestellt werden.
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3. Verfahren in Zollstrassachen.
Art. 99.
Die Zuständigkeit und das Verfahren in Zoll-
strafsachen richtet sich nach den allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften, vorbehaltlich derjenigen
besonderen Bestimmungen, welche in den nach-
folgenden Artikeln 100 bis 105, in dem Vereins-
zollgesetze vom 26. September 1869, dann in
Staatsverträgen und den zum Vollzuge von sol-
chen erlassenen Vorschriften enthalten sind.
Art. 100.
Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes
bei Entdeckung einer strafbaren Zuwiderhand-
lung gegen die Zollgesetze erfolgt durch die Zoll-
behörden.
Denselben steht die Befugniß zu, sich der Ge-
genstände der Zuwiderhandlung und, wenn es
zur Deckung der Abgaben, Strafen und Kosten
erforderlich erscheint, auch der Transportmittel
durch vorläufige Beschlagnahme zu versichern.
Diese vorläufige Beschlagnahme bleibt bis zur
Rechtskraft des über die. betreffende Verfehlung
ergangenen Urtheils in Wirksamkeit, wenn nicht
der volle Betrag des Werthes der beschlagnahmten
Gegenstände sammt dem Betrage der zu entrich-
tenden Abgaben hinterlegt oder genügende Sicher-
heit dafür geleistet wird. Auch in diesen Fällen
ist jedoch die Freigabe der beschlagnahmten Ge-
genstände nur zulässig, wenn durch dieselbe die
Beweisführung bezüglich der fraglichen Verfeh-
lung nicht beeinträchtigt wird.
Thiere oder dem Verderben ausgesetzte Sachen
sind auf Anordnung des Untersuchungsrichters
oder des zur Aburtheilung zuständigen Gerichts
zu versteigern und ist der Erlös hieraus nach
richterlicher Anweisung zu hinterlegen.