Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

137 
entstanden sind, sowie entsprechende Reiseentschä- 
digungen der Parteien für den Fall, daß sie 
den außerhalb ihres Wohnortes stattgehabten 
Gerichtsverhandlungen persönlich beigewohnt ha- 
ben, aufzunehmen. 
Durch die nach §F. 199 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich erfolgende Erklärung der 
Straffreiheit wird die Verurtheilung eines oder 
beider Theile in die veranlaßten Kosten nicht 
ausgeschlossen. 
Art. 96. 
Die bezüglich des Armenrechts geltenden Be- 
stimmungen finden auch auf die vor den Straf- 
gerichten zu erhebenden Klagen wegen Beleidi- 
gungen Anwendung. 
Art. 97. 
Alle in der bisherigen Civilgesetzgebung be- 
gründeten Klagen aus Injurien sind aufgehoben. 
Eine Ausnahme findet, vorbehaltlich der im §. 188 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
enthaltenen Bestimmungen, nur statt, insoweit 
diese Klagen lediglich auf den Ersatz eines in 
Folge der Beleidigung erlittenen Vermögens- 
nachtheils oder auf die Bezahlung eines Schmer- 
zensgeldes gerichtet sind. 
Art. 99. 
Beleidigungen, welche vor dem 1. Juli 1862 
in den Landestheilen rechts des Rheins verübt 
wurden, sind lediglich nach der zur Zeit ihrer 
Verübung geltenden Gesetzgebung zu beurtheilen 
und können auf Grund derselben nur die nach 
ver bis dahin geltenden Gesetzgebung zustehenden 
Klagen angestellt werden. 
188 
3. Verfahren in Zollstrassachen. 
Art. 99. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren in Zoll- 
strafsachen richtet sich nach den allgemeinen ge- 
setzlichen Vorschriften, vorbehaltlich derjenigen 
besonderen Bestimmungen, welche in den nach- 
folgenden Artikeln 100 bis 105, in dem Vereins- 
zollgesetze vom 26. September 1869, dann in 
Staatsverträgen und den zum Vollzuge von sol- 
chen erlassenen Vorschriften enthalten sind. 
Art. 100. 
Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes 
bei Entdeckung einer strafbaren Zuwiderhand- 
lung gegen die Zollgesetze erfolgt durch die Zoll- 
behörden. 
Denselben steht die Befugniß zu, sich der Ge- 
genstände der Zuwiderhandlung und, wenn es 
zur Deckung der Abgaben, Strafen und Kosten 
erforderlich erscheint, auch der Transportmittel 
durch vorläufige Beschlagnahme zu versichern. 
Diese vorläufige Beschlagnahme bleibt bis zur 
Rechtskraft des über die. betreffende Verfehlung 
ergangenen Urtheils in Wirksamkeit, wenn nicht 
der volle Betrag des Werthes der beschlagnahmten 
Gegenstände sammt dem Betrage der zu entrich- 
tenden Abgaben hinterlegt oder genügende Sicher- 
heit dafür geleistet wird. Auch in diesen Fällen 
ist jedoch die Freigabe der beschlagnahmten Ge- 
genstände nur zulässig, wenn durch dieselbe die 
Beweisführung bezüglich der fraglichen Verfeh- 
lung nicht beeinträchtigt wird. 
Thiere oder dem Verderben ausgesetzte Sachen 
sind auf Anordnung des Untersuchungsrichters 
oder des zur Aburtheilung zuständigen Gerichts 
zu versteigern und ist der Erlös hieraus nach 
richterlicher Anweisung zu hinterlegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.