Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

139 
140 
Bezüglich der vorläufigen Festnahme von Per- 
sonen durch die Zollbehörden und Zollbedien- 
steten kommen die Bestimmungen des Art. 141 
des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
Art. 101. 
Die Aburtheilung der Zollstrafsachen erfolgt 
bei demjenigen Gerichte, in dessen Sprengel die 
betreffende Verfehlung entdeckt wird, vorbehalt- 
lich derjenigen besonderen Bestimmungen, welche 
in Staatsverträgen und den zum Vollzuge von 
solchen erlassenen Vorschriften enthalten sind. 
rt. 102. 
In den zur bezirksgerichtlichen Zuständigkeit 
gehörigen Zollstrafsachen hat der Einzelurichter 
die gesetzlichen Functionen des Untersuchungs- 
richters zu versehen. 
Die Zuständigkeit desselben hiezu bemißt sich 
gleichfalls nach den im Art. 101 getroffenen Be- 
stimmungen. 
Art. 103. 
Vor Verhandlung der Sache in öffentlicher 
Gerichtssitzung sind die Acten zur Einsicht und 
Stellung etwaiger Anträge der betreffenden Zoll- 
verwaltungsstelle mitzutheilen. 
Außerdem können sowohl in erster und zweiter 
Instanz als bei dem obersten Gerichtshofe die 
von der betreffenden Zollverwaltungsstelle be- 
auftragten Zollbeamten der gerichtlichen Verhand- 
lung beiwohnen und während derselben Anträge 
stellen, sowie Aufklärungen ertheilen. 
Zu diesem Zwecke ist die betreffende Zollver- 
waltungsstelle von jeder gerichtlichen Verhand- 
lung vorher in Kenntniß zu setzen. 
Art. 104. 
In allen Fällen einer Zollübertretung kann 
der Beschuldigte sich dem Ausspruche der zustän- 
digen Zollbehörde über Geldstrafe und Confis= 
cation freiwillig unterwerfen. 
Geschieht dieses, so hat die Zollbehörde ein 
Protokoll aufzunehmen, welches enthält: 
1) eine genaue Darstellung des Thatbestandes 
der Zuwiderhandlung; 
2) die Festsetzung der Strafe einschließlich des 
gesetzlich vorgeschriebenen Confiscationsaus= 
spruches; 
3) die Beurkundung der Erklärung des Be- 
schuldigten, sich der festgesetzten Strase und 
dem etwaigen Coufiscationsausspruche ohne 
gerichtliche Verhandlung und Entscheidung 
unterwerfen zu wollen; 
4) die Beurkundung über Zahlung der Strase 
oder geleistete Sicherheit und im Falle der 
Confiscation auch über den Vollzug der 
letzteren; 
5) die Belehrung des Schuldigen, daß der Be- 
schluß der Zollbehörde gleich einem richter- 
lichen Urtheile, insbesondere auch in Bezug 
auf Rückfall wirke. 
Art. 105. 
Ueber die Verwendung der in Zollstrafsachen 
verhängten Geldstrasen und des Erlöses confis- 
cirter Gegenstände, dann über die Deckung der 
Zollgebühren aus letzteren im Falle ihrer Un- 
einbringlichkeit wird im Verwaltungswege ent- 
schieden. 
Art. 106. 
Die in den Art. 99 bis 105 enthaltenen Be- 
stimmungen gelten auch in Bezug auf strafbare 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
die Besteuerung des Salzes und des Rübenzuckers, 
sowie über die Erhebung von Uebergangsabgaben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.