Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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4. Verfahren wegen strafbarer Hand- 
lungen in Bezug auf die Wehrpflicht. 
Art. 107. 
Zum Zwecke der Einschreitung wegen straf- 
barer Handlungen in Bezug auf die Wehrpflicht 
hat die Verwaltungs= oder Militärbehörde alle 
ihr zu Gebote stehenden Behelfe an den Staats- 
anwalt des zuständigen Gerichts mitzutheilen. 
Die Aburtheilung erfolgt in den Fällen der 
88. 140, 112, 143 und 360 Ziff. 3 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich, dann des 
Art. 17 des gegenwärtigen Gesetzes durch dieje- 
nigen bürgerlichen Gerichte, in deren Bezirken 
die betreffenden Wehrpflichtigen, wenn sie in 
Bayern abzuurtheilen sind, ihren Wohnsitz haben 
oder in deren Bezirke sie heimathberechtigt sind, 
wenn sie einen Wohnsitz in Dentschland nicht 
besitzen. 
Zu diesem Zwecke sind in den im Abs. 2 be- 
zeichneten Fällen Wehrpflichtige, deren Aufent- 
haltsort unbekannt ist oder welche sich außerhalb 
des Reichsgebietes aufhalten, und zwar in letz- 
terem Falle auch dann, wenn ihr Aufenthaltsort 
bekannt ist, in ihrer Heimathsgemeinde ohne Ge- 
stattung von Zusatzfristen (Art. 309 des Straf- 
prozeßgesetzes vom 10. November 18148) vorzu- 
laden und ist ihnen von Amtswegen ein Ver- 
theidiger zu bestellen. Diesem steht das Rechts- 
mittel der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde 
offen. Gegen definitive Erkenntnisse steht den in 
Abwesenheit Verurtheilten das Rechtsmittel des 
Einspruches so lange zu, als deren Wehrpflicht 
dauert. 
Im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über das 
Verfahren in Strafsachen. 
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5. Verfahren in Preßstrafsachen. 
Art. 108. 
Mit jeder Verurtheilung, welche durch den 
Inhalt einer außerhalb des Deutschen Reiches 
erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift veranlaßt 
wurde, kann das aburtheilende Gericht zugleich 
das Verbot der Zeitung oder Zeitschrift entweder 
schlechthin oder auf bestimmte Zeit, im letzteren 
Falle nicht auf weniger als ein Jahr aussprechen. 
Das Verbot ist von demselben Gerichte wieder 
aufzuheben, sobald das Urtheil nach seinem ganzen 
Inhalte vollzogen oder Begnadigung eingetreten ist. 
Art. 109. 
Wenn ein außerhalb des Deutschen Reichs er- 
schienenes Preßerzeugniß den Gegenstand eines 
Ungehorsams-(Contumacial-) Verfahrens bildet, 
so hat sich dieses Verfahren nach den hierüber 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu richten, 
jedoch mit folgenden Modificationen 
I. bei Verbrechen: 
1) in den Landestheilen rechts des Rheins 
hat sowohl bei der Edictalladung, als dem 
Urtheile der Anschlag an dem Wohnorte 
oder letzten Aufenthaltsorte zu unter- 
bleiben; 
in der Pfalz sind das Verweisungsurtheil 
und die in Art. 465 der Strafprozeßord= 
nung erwähnte Ordonnanz, sowie das 
Contumacialurtheil am Sitzungssaale des 
aburtheilenden Gerichtes anzuheften und 
außerdem auszugsweise im Amtsblatte 
des Kreises und in einem auderen dazu 
geeigneten öffentlichen Blatte bekannt zu 
machen. 
Die übrigen in den Art. 465, 466 und 
d 
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