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472 des Strafprozeßgesetzes vorgeschrie-
benen Förmlichkeiten haben zu unter-
bleiben;
II. bei Vergehen:
1) die Zustellung der ersten Vorladung und
des Contumacialurtheiles geschieht durch
Anheftung am Sitze des betreffenden Ge-
richtes und durch auszugsweise Bekannt-
machung im Amtsblatte des Kreises und
in einem anderen dazu geeigneten öffent-
lichen Blatte;
20 die sonstigen Zustellungen geschehen durch
bloße Anheftungen am Sitze des Gerichts.
Auf diese Bestimmung ist bei der ersten
Vorladung ausdrücklich aufmerksam zu
machen.
3) Zwischen der Zustellung der Vorladung
und der Verhandlung müssen wenigstens
dreißig Tage in Mitte liegen;
4) die Frist, binnen welcher der Verurtheilte
gegen das Contumacialurtheil Einspruch
erheben kann, wird für diesen Fall gleich-
falls auf dreißig Tage festgesetzt.
6. Verfahren bei Einziehung und
Beschlagnahme.
rt. 110.
Zuständig zur selbstständigen Verfügung der
im §. 42 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich erwähnten Maßnahmen ist, wenn gleich-
zeitig eine Aburtheilung in der Hauptsache statt-
findet, das mit der letzteren befaßte Gericht, an-
dernfalls dasjenige Gericht, welches auf die Vor-
untersuchung Beschluß zu fassen hat, oder, wenn
eine Voruntersuchung nicht stattfand, das Be-
zirksgericht, bei welchem dieselbe zu führen ge-
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wesen sein würde, oder das Stadt= und Land-
gericht, welches nach Art. 58 zur Aburtheilung
der Hauptsache berufen wäre.
Erfolgt die in Abs. 1 erwähnte Verfügung
nicht in Verbindung mit einer Entscheidung in
der Hauptsache, so ist über dieselbe auf staats-
a##nwaltschaftlichen Antrag mittels eines in ge-
heimer Sitzung zu fassenden Beschlusses zu ent-
scheiden. Die Betheiligten sind von dem gestellten
Antrage besonders in Kenntniß zu setzen und
mit ihren allenfallsigen Einwendungen gegen
denselben zu hören, soferne sie nicht ohnehin
schon in der Voruntersuchung oder bei der Ver-
handlung über die Hauptsache vernommen oder
vergeblich vorgeladen worden sind.
Die Entscheidung ist bei vorausgegangener
öffentlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung
zu verkünden, andernfalls aber den Betheiligten
abschriftlich zuzustellen oder, wenn deren Auf-
enthalt nicht bekannt ist, in einem oder mehreren
vom Gerichte zu bestimmenden Blättern zu ver-
öffentlichen.
Den Betheiligten stehen gegen die ergangene
Entscheidung je nach der Eigenschaft des Ge-
richts, welches dieselbe erlassen hat, das Rechts-
mittel der Berufung oder der Nichtigkeitsbe-
schwerde, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen
das die Berufung verwerfende Urtheil zu.
Diese Rechtsmittel sind binnen vierzehn Tagen
bei dem Gerichte, welches die Entscheidung er-
lassen hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich
anzumelden und auszuführen.
Ist die Entscheidung auf Grund einer öffent-
lichen Verhandlung, zu welcher der Betheiligte
vorgeladen war, erlassen worden, so läuft die
erwähnte Frist, gleichviel ob der Betheiligte er-
schienen war oder nicht, vom Tage der Verkün-