Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 121. 
Im schwurgerichtlichen Verfahren findet bei 
der Entscheidung über den Anspruch auf eine 
Buße eine Mitwirkung der Geschwornen nicht 
statt. 
Art. 122. 
Durch jedes in der Hauptsache hinsichtlich des 
Schuldausspruches von dem Staatsanwalte oder 
Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel wird von 
selbst auch die ergangene Entscheidung über die 
begehrte Buße dem weiteren Ausspruche des 
höheren Richters nach Maßgabe der allgemeinen 
gesetzlichen Natur des betreffenden Rechtsmittels 
unterworfen. 
Gegen die Entscheidung über die begehrte Buße 
können auch die Rechtsmittel der Berufung, be- 
ziehungsweise der Nichtigkeitsbeschwerde nach Maß- 
gabe der hiefür bestehenden allgemeinen gesetz- 
lichen Vorschriften von dem Antragsteller, dem 
Beschuldigten und dem Staatsanwalte selbststän- 
dig oder in Verbindung mit solchen in der Haupt- 
sache eingelegt werden. Ueber selbstständig er- 
hobene Rechtsmittel ist in den gleichen Formen 
wie über solche in der Hauptsache zu verhandeln 
und Urtheil zu erlassen. 
Art. 123. 
Die Bestimmungen der Art 118 Abs. 2 und 
119 kommen auch im zweiten Rechtszuge zur An- 
wendung. 
Art. 124. 
Die auf die Verhandlung und die Entscheidung 
üÜber die begehrte Buße etwa erwachsenen beson- 
deren Kosten sind, vorbehaltlich der Anwendung 
der in Abs. 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen, 
unter die allgemeinen Kosten des Strafverfahrens 
zu rechnen. 
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Sind durch eine Beweis= oder Gegenbewei 
führung des Antragstellers oder Beschuldigten 
in Bezug auf die Zulässigkeit oder Höhe des 
geltend gemachten Anspruchs besondere Kosten 
erwachsen, so können dieselben dem Antragsteller 
überbürdet werden, wenn die Zuerkennung einer 
Buße überhaupt nicht, oder nicht in dem begehr- 
ten Maße erfolgt. 
Ebenso kann der Antragsteller oder der Be- 
schuldigte zum Ersatze der von dem Gegentheile 
für eine besondere Beweisführung bestrittenen 
Auslagen verurtheilt werden. 
Die Kosten von Rechtsmitteln, welche in Be 
zug auf die Entscheidung über die begehrte Buße 
selbstständig erhoben wurden, fallen, wenn solche 
Rechtsmittel begründet befunden oder vom Staats- 
anwalte eingelegt worden sind, der Staatskasse, 
andernfalls aber Demjenigen zur Last, welcher 
das Rechtsmittel erhoben hat. 
Art. 125. 
Die Beitreibung der Buße hat von Seite des- 
jenigen, an welchen dieselbe zu erlegen ist, nach 
den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu erfolgen. 
Zu diesem Zwecke ist dem zur Erhebung der 
Buße Berechtigten auf Verlangen nach eingetre- 
tener Rechtskraft des Urtheils eine vollstreckbare 
Ausfertigung desselben zu ertheilen. 
III. Besondere Bestimmungen für den 
Straf-Vollzug und das Verfahren in 
der Pfalz. 
Art. 126. 
Wenn sich eine zum Tode verurtheilte Weibs- 
person schwanger befindet, so bleibt der Vollzug 
12°
	        
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