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Art. 121.
Im schwurgerichtlichen Verfahren findet bei
der Entscheidung über den Anspruch auf eine
Buße eine Mitwirkung der Geschwornen nicht
statt.
Art. 122.
Durch jedes in der Hauptsache hinsichtlich des
Schuldausspruches von dem Staatsanwalte oder
Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel wird von
selbst auch die ergangene Entscheidung über die
begehrte Buße dem weiteren Ausspruche des
höheren Richters nach Maßgabe der allgemeinen
gesetzlichen Natur des betreffenden Rechtsmittels
unterworfen.
Gegen die Entscheidung über die begehrte Buße
können auch die Rechtsmittel der Berufung, be-
ziehungsweise der Nichtigkeitsbeschwerde nach Maß-
gabe der hiefür bestehenden allgemeinen gesetz-
lichen Vorschriften von dem Antragsteller, dem
Beschuldigten und dem Staatsanwalte selbststän-
dig oder in Verbindung mit solchen in der Haupt-
sache eingelegt werden. Ueber selbstständig er-
hobene Rechtsmittel ist in den gleichen Formen
wie über solche in der Hauptsache zu verhandeln
und Urtheil zu erlassen.
Art. 123.
Die Bestimmungen der Art 118 Abs. 2 und
119 kommen auch im zweiten Rechtszuge zur An-
wendung.
Art. 124.
Die auf die Verhandlung und die Entscheidung
üÜber die begehrte Buße etwa erwachsenen beson-
deren Kosten sind, vorbehaltlich der Anwendung
der in Abs. 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen,
unter die allgemeinen Kosten des Strafverfahrens
zu rechnen.
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Sind durch eine Beweis= oder Gegenbewei
führung des Antragstellers oder Beschuldigten
in Bezug auf die Zulässigkeit oder Höhe des
geltend gemachten Anspruchs besondere Kosten
erwachsen, so können dieselben dem Antragsteller
überbürdet werden, wenn die Zuerkennung einer
Buße überhaupt nicht, oder nicht in dem begehr-
ten Maße erfolgt.
Ebenso kann der Antragsteller oder der Be-
schuldigte zum Ersatze der von dem Gegentheile
für eine besondere Beweisführung bestrittenen
Auslagen verurtheilt werden.
Die Kosten von Rechtsmitteln, welche in Be
zug auf die Entscheidung über die begehrte Buße
selbstständig erhoben wurden, fallen, wenn solche
Rechtsmittel begründet befunden oder vom Staats-
anwalte eingelegt worden sind, der Staatskasse,
andernfalls aber Demjenigen zur Last, welcher
das Rechtsmittel erhoben hat.
Art. 125.
Die Beitreibung der Buße hat von Seite des-
jenigen, an welchen dieselbe zu erlegen ist, nach
den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu erfolgen.
Zu diesem Zwecke ist dem zur Erhebung der
Buße Berechtigten auf Verlangen nach eingetre-
tener Rechtskraft des Urtheils eine vollstreckbare
Ausfertigung desselben zu ertheilen.
III. Besondere Bestimmungen für den
Straf-Vollzug und das Verfahren in
der Pfalz.
Art. 126.
Wenn sich eine zum Tode verurtheilte Weibs-
person schwanger befindet, so bleibt der Vollzug
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