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des Urtheils bi
gesetzt.
nach ihrer Entbindung aus-
Art. 127.
Die Art. 635 bis 640 und 643 des in der
Pfalzgeltenden Strafprozeßgesetzbuchesbleiben auf-
gehoben, jedoch kann, wenn die gerichtliche Ver-
folgung einer strafbaren Handlung verjährt ist,
der durch diese Beschädigte auch fernerhin keine
Entschädigungsklage vor dem Civilgerichte mehr
erheben.
Art. 128.
Wenn Jemand wegen einer strafbaren Hand-
lung zur Entrichtung von Geldstrafe und Unter-
suchungskosten, nebstdem aber auch zur Entschä-
digung des durch die Handlung Beschädigten ver-
urtheilt ist und das Vermögen des Verurtheilten
nicht ausreicht, diesen sämmtlichen Leistungen zu
genügen, so haben die beiden erstgenannnten
Posten dem Anspruche des Beschädigten nachzu-
stehen.
Art. 129.
Die wegen Forstfrevels erkannte Geldstrafe
wird in Haft umgewandelt, wenn durch ein Zeug-
niß des Erhebungsbeamten festgestellt ist, daß
sie weder von dem Verurtheilten noch von den
als civilverantwortlich erklärten Personen beige-
trieben werden kann.
Diese Umwandlung findet ohne weiteren
Urtheilsspruch nach folgendem Maßstabe statt:
1) an die Stelle von Geldstrafe bis zu einem
Gulden tritt ein Tag Haft,
2) bei höheren Geldstrafen tritt:
a) an die Stelle der ersten zehn Gulden
ein Tag Haft für jeden Gulden,
b) an die Stelle des weiteren Betrages ein
Tag Haft für je zwei Gulden.
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Die in den Fällen der Ziff. 2 sich ergeben-
den Bruchtheile eines Tages bleiben außer An-
satz.
Die Haft, welche an die Stelle der wegen
eines oder wegen mehrerer Frevel in einem
Urtheile erkannten Geldstrafe tritt, darf nicht
über einen Monat dauern. Hiebei kömmt jedoch
die bei einer Mehrheit von Freveln in Verbin-
dung mit einer Geldstrafe erkannte Haft nicht
in Berechnung.
Art. 130.
Voruntersuchungen finden in den zur Zustän-
igkeit der Einzelurichter gehörenden Strafsachen
nicht statt. Die Richter, sowie die Polizei-Anwälte
sind jedoch, wenn sie Aufschlüsse oder Erhebun-
gen für nöthig erachten, befugt, dieselben von den
Polizeibehörden oder der Gendarmerie zu er-
holen.
Art. 131.
Gegen Urtheile, welche in den zur Zustän-
digkeit der Einzelnrichter gehörigen Strafsachen
von den Gerichten 1I. Instanz erlassen werden,
steht vorbehaltlich dessen, was in Art. 91 Abs.3
des gegenwärtigen Gesetzes bestimmt ist, sowohl
dem Verurtheilten als auch den Polizei-Anwäl-
ten und der Civilpartei das Recht der Berufung
unbeschränkt zu.
Art. 132.
Die Kundmachung von Contumacialurthei-
len der Polizeigerichte in der Pfalz erfolgt durch
Benachrichtigung des Verurtheilten über den
Hauptinhalt des Urtheils in der durch Verord-
nung zu bestimmenden Form.
Die bezügliche Zustellungsurkunde ist dem
Stempel und der Registrirung nicht unterworfen