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Bezirksgerichtes des Ortes, wo das Schwur-
gericht gehalten wurde, andernfalls des urthei-
lenden Gerichts erster Instanz in Haft genom-
men werden.
Er kann auch ohne richterlichen Befehl von
Polizeibehörden, Gendarmen und anderen Die-
nern der öffentlichen Gewalt sestgenommen, muß
aber dann unverzüglich dem zuständigen Gerichte
vorgeführt werden. Ist letzteres, weit entfernt,
so muß der Festgenömmene, wenn er es verlangt,
dem nächstgelegenen Bezirksgerichte vorgeführt
werden, das, falls es die Annahme, daß er auf
der Flucht begriffen gewesen sei, als unrichtig
erkennt, seine Freilassung, andernfalls seine Ab-
lieferung an das zuständige Gericht verfügt.
Art. 141.
Außerdem ist bei allen strafbaren Handlungen
die provisorische Festnahme derjenigen, welche
auf frischer That betreten werden, dann gestattet,
wenn fie sich über ihre Person nicht befriedigend
auszuweisen vermögen oder die Festnahme noth-
wendig ist, um die Fortsetzung der strafbaren
Handlung zu verhindern. Diese Festnahme kann
auch ohne richterlichen Befehl von Polizeibehör=
den, Gendarmen und anderen Dienern der öf-
fentlichen Gewalt vorgenommen werden. Die-
selben müssen jedoch den Festgenommenen, falls
er nicht von ihnen selbst wegen Wegfalls der Ur-
sachen der Festnahme wieder alsbald freigegeben
wird, ohne Verzug dem zuständigen Staatsan-
walte, Untersuchungsrichter oder Einzelnrichter
vorführen oder vorführen lassen. Der Unter-
suchungs= oder Einzelnrichter kann den in solcher
Weise Vorgeführten wegen jeder strafbaren Hand-
lung in Untersuchungshaft nehmen und Verhafts-,
beziehungsweise Verwahrungsbefehl gegen ihn
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erlassen, muß ihn aber, wenn ein anderer Grund
der Verhaftung nicht besteht, unverzüglich wieder
in Freiheit setzen, sobald er sich über seine Per-
son befriedigend ausweist, beziehungsweise eine
Fortsetzung der strafbaren Handlung nach den
Umständen mit Grund nicht mehr zu befürchten
ist. Ist die Festnahme nur zu dem Zwecke an-
geordnet worden, um die Fortsetzung der straf-
baren Handlung zu verhindern, so darf dieselbe
in keinem Falle über 24 Stunden fortgesetzt
werden.
Art. 142.
Der auf Befehl des Untersuchungsrichters
oder eines Einzelnrichters in Untersuchungshaft
Gebrachte hat das Recht, sich jeden Augenblick
wegen seiner Verhaftung beim Bezirksgerichte
zu beschweren und seine Freilassung zu verlangen.
Er kann die Beschwerde schriftlich selbst oder
durch einen Anwalt oder sonstigen Bevollmäch-
tigten einreichen oder dem Gerichtsschreiber des
Bezirks-, beziehungsweise Einzelngerichts zu
Protokoll geben.
Das Bezirksgericht entscheidet darüber in ge-
heimer Sitzung nach schriftlicher oder mündlicher
Vernehmung des Staatsanwaltes. Ein Rechts-
mittel ist gegen diese Entscheidung nicht zulässig.
Hat auf den Grund der Bestimmungen des
Art. 140 ein Bezirksgericht oder Einzelngericht die
Verhaftung eines durch dasselbe Verurtheilten
angeordnet, so steht letzterem hiegegen die Be-
rufung dann zu, wenn er auch in der Haupt-
sache Berufung eingelegt hat und über diese noch
nicht entschieden ist. Das zur Bescheidung der
Berufung zuständige Gericht kann in einem sol-
chen Falle selbst vor Verhandlung der Haupt-
sache durch einen nach schriftlicher oder münd-
licher Vernehmung des Staatsanwaltes in ge-