Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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heimer Sitzung zu erlassenden Beschluß die Un- 
tersuchungshaft aufheben, wenn es dieselbe nicht 
für angemessen erachtet. In allen übrigen Fäl- 
len sind Rechtsmittel gegen die auf Grund der 
Bestimmungen des Art. 140 erlassenen Verfü- 
gungen nicht gestattet. 
Die in Gemäßheit der Bestimmungen des ge- 
genwärtigen Artikels stattfindenden Verhandlun- 
gen sind tax= und stempelfrei. 
Art. 143. 
Der Verhaftete kann auch Freilassung gegen 
Sicherheitsleistung verlangen, ausgenommen, wenn 
die Verhaftung auf Grund der Art. 133 und 134 
oder deshalb angeordnet ist, weil eine die Er- 
mittlung der Wahrheit hindernde Einwirkung 
auf Mitbeschuldigte oder Zeugen stattgefunden hat. 
Dem Gesuche muß entsprochen werden, wenn 
im betreffenden Falle die Verhaftung einer der 
in Art. 135 Abs. 1 bezeichneten Personen nicht 
zulässig gewesen wäre. In allen anderen Fällen 
ist es dem Gerichte überlassen, nach sorgfältiger 
Erwägung aller Umstände und der persönlichen 
Verhältnisse dem Gesuche zu entsprechen oder 
dasselbe abzuweisen. 
Die Entscheidung steht dem betreffenden Be- 
zirksgerichte und, wenn die Untersuchungshaft 
von einem Einzelnrichter angeordnet wurde, die- 
sem selbst zu. Das Gericht entscheidet in ge- 
heimer Sitzung nach schriftlicher oder mündlicher 
Vernehmung des Staatsanwaltes. Wird dem 
Gesuche entsprochen, so bestimmt das Gericht 
zugleich die Summe, für welche Sicherheit zu 
leisten ist. Dieselbe darf, wenn die Verhaftung 
wegen Verbrechens erfolgt ist, nicht unter 500 
und nicht über 10,000 fl. betragen. Ist die 
Verhaftung wegen eines mit mehr als zwei Jahren 
160 
Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erfolgt, so 
ist die Summe, für welche Sicherheit zu leisten 
ist, zwischen 300 und 5000 fl., bei geringeren 
Vergehen zwischen 150 und 2000 fl. festzusetzen. 
Bei Uebertretungen ist die Summe der zu lei- 
stenden Sicherheit nach Verhältniß der Strafe, 
mit welcher die Uebertretung bedroht ist, und 
unter Hinzufügung eines entsprechenden Betrages 
für die muthmaßlichen Kosten und den etwaigen 
Schadensersatz zu bestimmen. 
Gegen den das Gesuch abweisenden Beschluß, 
sowie zu dem Zwecke, um eine Miuderung der 
festgesetzten Sicherheitssumme zu bewirken, ist 
dann, wenn die Haft vor erfolgter Verurthei- 
lung angeordnet wurde, immer, wenn die Ver- 
haftung nach erfolgter Verurtheilung angeordnet 
wurde, aber nur in dem Falle, daß auch in der 
Hauptsache appellirt wurde, Berufung an das 
nächst höhere Gericht gestattet. Letzteres ent- 
scheidet über die Berufung in geheimer Sitzung 
nach schriftlicher oder mündlicher Vernehmung 
des Staatsanwaltes. Nichtigkeitsbeschwerde ist 
nicht zulässig. 
Die Sicherheit kann durch baare Erlegung des 
Betrags, durch Deponirung bayerischer Staats- 
oder sonstiger im deutschen Handelsverkehre zu- 
gelassener und volle Sicherheit gewährender 
Werthspapiere, durch hypothekarische Verpfän- 
dung von in Deutschland gelegenen Immobilien 
oder durch Stellung eines zahlungsfähigen Bür- 
gen geleistet werden. Ueber die Annehmbarkeit 
der Sicherheitsleistung entscheidet das betreffende 
Gericht und es finden hiegegen keine Rechts- 
mittel statt. 
Dem Bürgen steht weder die Rechtswohlthat der 
„noch beim Vorh sein mehrerer 
Bürgen. die Rechtswohlthat der Theilung zu.
	        
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