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heimer Sitzung zu erlassenden Beschluß die Un-
tersuchungshaft aufheben, wenn es dieselbe nicht
für angemessen erachtet. In allen übrigen Fäl-
len sind Rechtsmittel gegen die auf Grund der
Bestimmungen des Art. 140 erlassenen Verfü-
gungen nicht gestattet.
Die in Gemäßheit der Bestimmungen des ge-
genwärtigen Artikels stattfindenden Verhandlun-
gen sind tax= und stempelfrei.
Art. 143.
Der Verhaftete kann auch Freilassung gegen
Sicherheitsleistung verlangen, ausgenommen, wenn
die Verhaftung auf Grund der Art. 133 und 134
oder deshalb angeordnet ist, weil eine die Er-
mittlung der Wahrheit hindernde Einwirkung
auf Mitbeschuldigte oder Zeugen stattgefunden hat.
Dem Gesuche muß entsprochen werden, wenn
im betreffenden Falle die Verhaftung einer der
in Art. 135 Abs. 1 bezeichneten Personen nicht
zulässig gewesen wäre. In allen anderen Fällen
ist es dem Gerichte überlassen, nach sorgfältiger
Erwägung aller Umstände und der persönlichen
Verhältnisse dem Gesuche zu entsprechen oder
dasselbe abzuweisen.
Die Entscheidung steht dem betreffenden Be-
zirksgerichte und, wenn die Untersuchungshaft
von einem Einzelnrichter angeordnet wurde, die-
sem selbst zu. Das Gericht entscheidet in ge-
heimer Sitzung nach schriftlicher oder mündlicher
Vernehmung des Staatsanwaltes. Wird dem
Gesuche entsprochen, so bestimmt das Gericht
zugleich die Summe, für welche Sicherheit zu
leisten ist. Dieselbe darf, wenn die Verhaftung
wegen Verbrechens erfolgt ist, nicht unter 500
und nicht über 10,000 fl. betragen. Ist die
Verhaftung wegen eines mit mehr als zwei Jahren
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Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erfolgt, so
ist die Summe, für welche Sicherheit zu leisten
ist, zwischen 300 und 5000 fl., bei geringeren
Vergehen zwischen 150 und 2000 fl. festzusetzen.
Bei Uebertretungen ist die Summe der zu lei-
stenden Sicherheit nach Verhältniß der Strafe,
mit welcher die Uebertretung bedroht ist, und
unter Hinzufügung eines entsprechenden Betrages
für die muthmaßlichen Kosten und den etwaigen
Schadensersatz zu bestimmen.
Gegen den das Gesuch abweisenden Beschluß,
sowie zu dem Zwecke, um eine Miuderung der
festgesetzten Sicherheitssumme zu bewirken, ist
dann, wenn die Haft vor erfolgter Verurthei-
lung angeordnet wurde, immer, wenn die Ver-
haftung nach erfolgter Verurtheilung angeordnet
wurde, aber nur in dem Falle, daß auch in der
Hauptsache appellirt wurde, Berufung an das
nächst höhere Gericht gestattet. Letzteres ent-
scheidet über die Berufung in geheimer Sitzung
nach schriftlicher oder mündlicher Vernehmung
des Staatsanwaltes. Nichtigkeitsbeschwerde ist
nicht zulässig.
Die Sicherheit kann durch baare Erlegung des
Betrags, durch Deponirung bayerischer Staats-
oder sonstiger im deutschen Handelsverkehre zu-
gelassener und volle Sicherheit gewährender
Werthspapiere, durch hypothekarische Verpfän-
dung von in Deutschland gelegenen Immobilien
oder durch Stellung eines zahlungsfähigen Bür-
gen geleistet werden. Ueber die Annehmbarkeit
der Sicherheitsleistung entscheidet das betreffende
Gericht und es finden hiegegen keine Rechts-
mittel statt.
Dem Bürgen steht weder die Rechtswohlthat der
„noch beim Vorh sein mehrerer
Bürgen. die Rechtswohlthat der Theilung zu.