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sident die Abwesenden für die nächste Sitzung
persönlich laden und die Ladung bescheinigen
zu lassen.
Art. 27.
Jedes Mitglied der Kammer der Abgeord-
neten, welches nach geschehener zweimaliger rich-
tig nachgewiesener Ladung auf die dritte unter
Androhung des Ausschlusses an ihn ergangene
und nachgewiesene Vorladung weder erscheint,
noch sein Ausbleiben durch genügend dargelegte
Gründe rechtfertigt, wird als ausgetreten be-
trachtet.
Art. 28.
Wenn ein Mitglied der Kammer der Reichs-
räthe nach geschehener zweimaliger richtig nach-
gewiesener Ladung auf die dritte unter An-
drohung des unten festgesetzten Rechtsnachtheils
an dasselbe ergangene und nachgewiesene Vor-
ladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben
durch genügend dargelegte Gründe rechtfertigt,
so wird das betreffende Mitglied für die Dauer
des Landtags als ausgetreten betrachtet.
Art. 29.
An der Abstimmung Theil zu nehmen, ist
jedes anwesende Mitglied verpflichtet. Dagegen
hat sich der Abstimmung zu enthalten:
1) jedes einzelne Kammermitglied, wenn auf
dessen Antrag oder in Folge einer durch Ge-
schäftsordnnng gestatteten Reclamation über die
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dauernde oder vorübergehende Verpflichtung oder
Berechtigung desselben zum Sitze in der Kam-
mer entschieden werden soll;
2) jedes einzelne Kammermitglied, gegen
welches eine nach der Geschäftsordnung zulässige
Anklage oder Beschwerde erhoben wird, oder
welches eine solche gegen ein anderes Mitglied
der Kammer erhebt;
3) jedes einzelne Kammermitglied, welches in
irgend einer von der Geschäftsordnung vorge-
sehenen Form die Entscheidung der Kammer
bezüglich einer rein persönlichen Angelegenheit
in Anspruch nimmt.
Reclamationen, Anklagen und Beschwerden,
welche gegen mehrere Kammermitglieder zugleich
gerichtet sind, werden in der Abstimmung ge-
trennt behandelt, den Fall der formellen Bean-
standung der Wahl eines ganzen Wahlbezirkes
abgerechnet.
Art. 30.
Jedem Mitgliede der Kammer steht frei,
Erinnerung gegen die Fassung und Stellung
der Fragen zu machen.
Dasselbe Recht steht auch den Staatsministern
und k. Commissären zu, wenn die Fragen eine
Vorlage der Regierung oder einen Gegenstand
betreffen, der an dieselbe gebracht werden soll.
Art. 31.
Die Abstimmung geschieht bei allen Gegen-
ständen, welche öffentlich berathen werden, öffent-