Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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sident die Abwesenden für die nächste Sitzung 
persönlich laden und die Ladung bescheinigen 
zu lassen. 
Art. 27. 
Jedes Mitglied der Kammer der Abgeord- 
neten, welches nach geschehener zweimaliger rich- 
tig nachgewiesener Ladung auf die dritte unter 
Androhung des Ausschlusses an ihn ergangene 
und nachgewiesene Vorladung weder erscheint, 
noch sein Ausbleiben durch genügend dargelegte 
Gründe rechtfertigt, wird als ausgetreten be- 
trachtet. 
Art. 28. 
Wenn ein Mitglied der Kammer der Reichs- 
räthe nach geschehener zweimaliger richtig nach- 
gewiesener Ladung auf die dritte unter An- 
drohung des unten festgesetzten Rechtsnachtheils 
an dasselbe ergangene und nachgewiesene Vor- 
ladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben 
durch genügend dargelegte Gründe rechtfertigt, 
so wird das betreffende Mitglied für die Dauer 
des Landtags als ausgetreten betrachtet. 
Art. 29. 
An der Abstimmung Theil zu nehmen, ist 
jedes anwesende Mitglied verpflichtet. Dagegen 
hat sich der Abstimmung zu enthalten: 
1) jedes einzelne Kammermitglied, wenn auf 
dessen Antrag oder in Folge einer durch Ge- 
schäftsordnnng gestatteten Reclamation über die 
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dauernde oder vorübergehende Verpflichtung oder 
Berechtigung desselben zum Sitze in der Kam- 
mer entschieden werden soll; 
2) jedes einzelne Kammermitglied, gegen 
welches eine nach der Geschäftsordnung zulässige 
Anklage oder Beschwerde erhoben wird, oder 
welches eine solche gegen ein anderes Mitglied 
der Kammer erhebt; 
3) jedes einzelne Kammermitglied, welches in 
irgend einer von der Geschäftsordnung vorge- 
sehenen Form die Entscheidung der Kammer 
bezüglich einer rein persönlichen Angelegenheit 
in Anspruch nimmt. 
Reclamationen, Anklagen und Beschwerden, 
welche gegen mehrere Kammermitglieder zugleich 
gerichtet sind, werden in der Abstimmung ge- 
trennt behandelt, den Fall der formellen Bean- 
standung der Wahl eines ganzen Wahlbezirkes 
abgerechnet. 
Art. 30. 
Jedem Mitgliede der Kammer steht frei, 
Erinnerung gegen die Fassung und Stellung 
der Fragen zu machen. 
Dasselbe Recht steht auch den Staatsministern 
und k. Commissären zu, wenn die Fragen eine 
Vorlage der Regierung oder einen Gegenstand 
betreffen, der an dieselbe gebracht werden soll. 
Art. 31. 
Die Abstimmung geschieht bei allen Gegen- 
ständen, welche öffentlich berathen werden, öffent-
	        
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