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Handelsgerichte zur Eintragung in das Genossenschafts-Register und öffentlichen Bekanntmachung
angemeldet und dabei wegen Einreichung der Legitimation und Zeichnung Seitens der neu Ein-
tretenden das in F. 18 Verordnete beobachtet werden.
Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstands-
mitglieder gewählt werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff
dieser Aenderung die in Artikel 46 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Betreff
des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
G. 24.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Genossenschaft genügt
es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen be-
fugt ist, geschieht.
« §.25.
Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlusse jedes Quartals über den
Eintritt und Austritt von Genossenschaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich
im Monat Januar ein vollständiges, alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossenschafter
einzureichen.
Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste der Genossenschafter.
g. 26.
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossen-
schaft geführt werden. Er muß spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres
eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Bekanntmachung
aufgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der zur Zeit der Genossenschaft angehörigen
Genossenschafter veröffentlichen. ·
s.27.
Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Grenzen ihres
Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln,
haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegenwärtigen Gesetze (F. 1.)
erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die
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