Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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Ort ihrer Errichtung den im rechterheinischen 
Bayern geltenden Tax= und Stempelnormen, 
insoferne und insoweit diese Verträge durch die 
bestehenden Gesetze nicht von Tar= oder Stem- 
pelgebühren befreit sind. 
Artikel 3. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist er- 
mächtigt, die ihm gemäß Artikel 4 Absatz 2 
des provisorischen Taxgesetzes vom 21. Juni 
1870 eingeräumte Befugniß, statt der wirk- 
lichen Stempelverwendung zu den lrschriften 
der gerichtlichen Verhandlungen die Erhebung 
und Verrechnung des gesetzlichen Stempelge- 
bührbetrages als Taxe anzuordnen, auf alle 
stempelpflichtigen Schriftstücke auszudehnen, 
welche in den Landestheilen rechts des Rheins 
bei einer königlichen Gerichts= oder Verwal- 
tungsbehörde oder von einem Notare aufge- 
nommen oder ausgefertigt werden, oder bei 
denen bisher eine nachträgliche Stempelbei- 
cassirung Seitens der genannten Behörden und 
Notare zulässig war. 
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Artikel 4. 
Das Staaatsministerium der Finanzen ist er- 
mächtigt, Stempelmarken anfertigen zu 
lassen, durch deren Verwendung auf stempel- 
pflichtigen Schriftstücken in den Landestheilen 
rechts des Rheins die gesetzliche Verpflichtung 
zum Gebrauche von Stempelbögen erfüllt 
werden kann. 
Durch Verordnung sind Vorschriften über den 
Verkauf dieser Stempelmarken, sowie darüber 
zu treffen, für welche stempelpflichtige Schrift- 
stücke die Verwendung der Stempelmarken statt- 
haft ist, und in welcher Weise, sowie zu wel- 
cher Zeit diese Verwendung zur Vermeidung 
des Nachtheils, daß die nicht in vorgeschriebener 
Weise verwendeten Stempelmarken als nicht 
verwendet angesehen werden, zu geschehen hat. 
Artikel b. 
Gegenwärtiges Gesetz erlischt mit dem Schlusse 
der XII. Finanzperiode, insoferne nicht vor 
dieser Zeit die Einführung einer deutschen Cioil= 
prozeßerdnung für das ganze Bundesgebiet er- 
folgen sollte. 
Gegeben Hohenschwangau, den 29. December 1873. 
Lud 
wig. 
v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. Perr. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generaliekretd: des Stnalerathes, 
Wigard.
	        
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