Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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baar einzahlen, bei dem Handelsgerichte die Eröffnung des Konkurses (Falliments) über das 
Vermögen der Genossenschaft zu beantragen. 
G. 49. 
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation 
im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossenschafter untereinander, 
sowie zu dritten Personen, die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes 
zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem 
Wesen der L#quidation nicht ein Anderes ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis 
zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die 
Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. · 
s.50. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Ge- 
nossenschaft einem der gewesenen Genossenschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. 
Der Genossenschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gültigen Uebereinkunft durch 
das Handelsgericht bestimmt. 
Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Be- 
nutzung der Bücher und Papiere. 
g. 51. 
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer dem Falle des 8. 48. der Kon- 
kurs (Falliment) eröffnet, sobald sie ihre Zihlungen vor oder nach ihrer Auflösung eingestellt 
hat. Das Verfahren dabei bestimmen die Landesgesetze. 
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vorstande der Genossen- 
schaft und, wenn die Zahlungseinstellung nach Auflösung der Genossenschaft eintritt, den Liqui- 
datoren derselben ob. 
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungsweise die Liquldatoren vertreten. 
Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen in allen Fällen verpflichtet, 
in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vorgeschrieben ist. Dieselben sind berechtigt, 
gegen jede angemeldete Forderung, unabhängig von dem Vertreter (Kurator, Verwalter) der
	        
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