Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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Konkursmasse Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch hält die Feststellung der Forderung 
im Konkurse und ihre Befriedigung aus der Konkursmasse nicht auf. Ein Zwangs-Akkord 
(Konkordat) findet nicht statt. 
Der Konkurs (Falliment) über das Genossenschaftsvermögen zieht den Konkurs (Falliment) 
über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich. 
Der Beschluß über Ersffnung des Konkurses, (resp. die Erklärung des Falliments) hat 
die Namen der solidarisch verhafteten Genossenschafter nicht zu enthalten. Sobald der Konkurs 
(Falliment) beendigt ist, sind die Gläubiger berechtigt, wegen des Ausfalles an ihren Forder- 
ungen, jedoch nur, wenn solche bei dem Konkursverfahren (Falliment) angemeldet und verifizirt 
sind, einschließlich Zinsen und Kosten, die einzelnen, ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter 
in Anspruch zu nehmen. 
Die Genossenschafter können, wenn sie wegen solcher Ausfälle verklagt werden, nur gegen 
solche Forderungen Einwendungen machen, bei welchen der oben erwähnte Widerspruch (Abs. 3) 
von dem Vorstande, beziehungsweise den Liquidatoren vor der Verifikation erhoben ist. 
§. 52. 
Nachdem das Konkursverfahren (Falliment) so weit gediehen ist, daß der Schlußvertheil= 
ungsplan feststeht, liegt dem Vorstande ob, eine Berechnung (Vertheilungsplan) anzufertigen, 
aus welcher sich ergiebt, wie viel jeder Genossenschafter zur Befriedigung der Gläubiger wegen 
der im Konkurs erlittenen Ausfälle beizutragen habe. 
Wird die Zahlung der Beiträge verweigert oder verzögert, so ist der Vertheilungsplan 
von dem Vorstande dem Konkursgericht mit dem Antrage einzureichen: den Vertheilungsplan 
für vollstreckkar zu erklären. Dem Antrage ist eine Abschrift oder ein Abdruck des Gesell- 
schaftsvertrages und ein Verzeichniß der Ausfälle der Gläubiger, sowie der nach dem Plane zu 
einem Beitrage verpflichteten Genossenschafter beizufügen. 
g. 63. 
Bevor das Gericht über den Antrag Beschluß faßt, sind die Genossenschafter mit ihren 
etwanigen Erinnerungen gegen den Plan in einem Termine zu hören. Mit Abhaltung des 
Termins wird, wenn das Konkursgericht ein Kollegialgericht ist, ein Mitglied des letzteren 
(Richterkommissar) beauftragt. Bei der Vorladung der Genossenschafter ist eine Mittheilung 
des Planes nicht erforderlich; es genügt, daß derselbe drei Tage vor dem Termine zur Ein- 
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