Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

Abschnitt I. 
Von Errichtung der Genossenschaften. 
K. 1. 
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des 
Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes be- 
zwecken (Genossenschaften), namentlich: 
1) Vorschuß= und Kreditvereine, 
2) Rohstoff= und Magazinvereine, 
3) Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der gefertigten Gegen- 
stände auf gemeinfchaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften), 
4) Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im Großen und Ablaß 
in kleineren Partien an ihre Mitglieder (Konsumvereine), 
5) Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder, 
erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ 
unter den nachstehend angegebenen Bedingungen. 
. 2. 
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es: 
1) der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrages (Statuts); 
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma. 
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein und 
die zusätzliche Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten. 
Der Name von Mitgliedern (Genossenschaftern) oder anderen Personen darf in die Firma 
nicht ausgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in der- 
selben Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden. 
Zum Beitritt der einzelnen Genossenschafter genügt die schriftliche Erklärung. 
K. 3. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens;
	        
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