Gesetzblatt "
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — 25.
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XXXVI. Gesetz wegen Atanderung des Gesetzes, betreffend den
Unterrichtszwang für taubstumme Kinder.
Vom 1. April 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Der zweite Say des § 3 des Gesetzes, betreffend den Unterrichtszwang für
zunimim e bu5 vom 1. Juli 1898 (Geseybl. S. 71) wird wie solgt geändert:
Kosten für die Unterbringung eines Kindes in der Anstalt werden auf
jährlich 5% 1, die Kosten für den Umterricht in derselben auf jährlich 310 .#
festgeseht.
Beschlossen Bremen, in #ber „Verfammimg des Senats am 30. März und
belanm gemacht am 1. April
XXXVII. Gesetz, betreffend die Wassersteuer.
Vom 1. April 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Die Wassersteuer wird in dem mit dem 1. April ds. Is. beginnenden
Steuerjahre
von den Eigemümern mit 0,257 0° des Gebändesteuerwerts oder mit
50 5% des Reinertrages
n Mietern mit 0,5 % des Mietzinses erhoben.
Diesen wind wird Geltung vom 1. April 1917 an beigelegt.
Beschlossen Bremen, in ber , Berjanunlung des Senats am 30. März und
bekannt gemacht am 1. Abril 1
Ausgegeben om 1. April 1917.
Trud und Verlag von Can Schanemann, Bremen 26