92
nehmers auch in Teilversammlungen, deren Stimmen zusammenzuzählen sind, oder
ohne Versammlung durch bloße Stimmenabgabe erfolgen. Bei der Laseeh
der Stimmen und der Feststellung des Ergebnisses hat der Unternehmer 2 Vertreter
der Wahlberechtigten zuzuziehen.
Beschlossen kairen in der Versammlung des Senats am 3. und bekum
gemacht am 4. April 1917.
(Bellae 11.) Ortsstatut der Stadt Bremerhaven, betreffend Abänderung des Ortsstatun,
betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern für Decpielieenng mngen
81.
Die Bestimmungen unter 1 im § 5 des in der Überschrift genannten Ons-
statuts werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen erse eht:
.Die Kartensteuer chekrät für jeden Ausweis bei einem Eintrittsgeld
bis zu 0,10 0,02 ; bei einem höheren Eintrittsgeld für jede
weitere angefangene .0,10 . 0,02 4
8 2.
Die Bestimmungen des § 6 des in der überschrit genannten Ortsstatuts
werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt
Für die Besteuerung nach festen Säten beträgt die Stener bei einem
Vorführungsranm bis zu 100 Personen 40 für den Spieltag und für iede
weiteren angefangenen 50 Plätze 20 .4& für den Spieltag mehr.
. 3.
Im § 10 des in der lberschrift genannten Ortsstatuts werden die ein-
geschalteten Worte „— mindestens ein Betrag von 10 Pfg. für jede Eintritts-
karte —" erset durch die Worte „— mindestens ein Betrag von 5 Pig. für jede
Eintrittskarte —“.
" .
Dieses Ortsstatut tritt am 3. Dezember 1916 in Kraft.
Vorstehendes Ortsstatut ist durch Gemeindebeschtuß (Beschluß des Stadtrats
vom 15. und der Stadtwerordneten-Versammlung vom 21. November 1916) festgestellt
und durch Beschluß des Senats in Bremen vom 1. Dezember 1916 bestätigt.
Bremerhaven, den 2. Dezember 1916.
Der Stadtrat.
(Gez.) Becké.