Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — .# 27.
It: #r. XI. Berordnung, betrrifead Verußerung eines Lagers von Web-., Wirk., Strick- und Schud-
Juha P#e#. GE. 90. — ¾. sdt zur Ergänzung der auasn Sest des hoe
von 3. 11 (Reichs-Gesezbl. S. 5241, und des Kriegssteuergric vom 2,. Jui. 1916
—t # 561) ergangenen Verordnung vom 19. Januar 1917 (Beem. Gesetzbl. S. 9) S. 96.
XI.. Verordnung, betreffend Veräußerung eines Lagers von Web-,
Wirk., Strick= und Schuhwaren.
Vom 5. April 1917.
Der Senat verorduet auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915
in der Fossung der Bekanntmachungen vom 4. November 1915, 6. Juli 1916
(Reichs-Gesehbl. 1915 S. 607, 728, 1916 S. 673) und der Ausführungsver-
ordnung des Senats vom 6. Oklober 1915 (Gesetzbl. S. 231):
Gewerbetreibende, die mit Web-, Wirk,, Strick= oder Schuhwaren Handel
(Groß= oder Kleinhandel) treiben oder solche Waren herstellen, sind verpflichtet, von
der beabsichtigten Veröußerung eines ganzen Lagers von diesen Waren, sei es, daß die
Veräußerung nach auswärts oder innerhalb des bremischen Staatsgebiets staufinden
soll, dem Staiistischen Amte Anzeige zu machen.
Die Verpflichtung besteht auch, wenn die beabsichtigte Veräußerung eines
Lagers im ganzen in Teilmassen ausgeführt wird.
Jurpdeerhaudlungen werden mit Gefänguis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrase bis zu fünfzehuhundert Mark bestraft.
Beichlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 3. und bekannt
gemacht am 5. April 1917.
AMsgeheben am 5. April 1917.