Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

96. 
XI/I. Verordnung zur Ergänzung der zum Vollzuge des Besitzsteuer- 
gesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524) und des Kriegs- 
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) ergan- 
genen Verordnung vom 19. Januar 1917 (Brem. Gesetzbl. S. 9) 
Vom 6. April 1917. 
Der Senat verordnet: 
Der in der Überschrift bezeichneten Berordnung wird folgende Bestinmung 
nachgefügt: 
Zu § 87 Abs. 2 des Besißsteuergesetzes. 
811. 
Nachdem durch Gesetz vom 4. Februar 1917 (Gesehbl. S. 23) eine der 
Mehrbelastung durch die Besihstener angemessene Ermäßigung der von Abkömmlingen 
zu entrichtenden bremischen Erbschaftsstener eingeführt ist, ist bei der erstmaligen 
Veranlagung der Besitzsteuer der Vermögenszuwachs insoweit außer Betracht zu 
lassen, als ein entsprechender Vermögensteil durch Erbgang in gerader absteigender 
Linie nach dem 31. Dezember 1913 erworben und zur bremischen Erbschaftsstener 
herangezogen ist. 4 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 3. und bekannt 
7. 
gemacht am 5. April 191 
Druck und Verlag von Cari Schünemann, Bremen.
	        
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