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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — 3 28.
Juhalt: FKr. XIII. Berorbu##ng, betrestend die Abgabe von Eiern durch Geflügelhalter. S. 97.
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XI/II. Verordnung, betreffend die Abgabe von Eiern durch Geflügelhalter.
Von 6. April 1917.
er Senat verordnet auj Grund des § 14 der Verordnung des Stell-
vertreiers des Reichstanglers über Eier vom 12. August 1916 (Neichs-Gesetbl. S. 927):
81.
Gesluͤgelhalter dürfen Eier, die sie zum Verkauf bringen, nur an behördlich
bestimmte Eiersammelstellen absetzen.
Die Bestimmung der Eiersammelstellen wird für die Stadt Bremen und das
Landgebiet der Lebensmittelkommission der Kriegedepruarion, für Vegesack und Bremer-
haven den Stadträten übertragen.
82.
Die Eiersommelstellen haben für die zur Ablieferung gelangenden Eier einen
iesten Übernahmepreis zu zah
« · len, der durch die Lebensmittelkommission festgesetzt
wird. Sie sind verpflichtet, über die bei ihnen abgelieserten Eier Buch zu führen.
83.
Ziuwiderhandlungen werben mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrofe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Beschloseen Bremen, in de · s S 5. und bekannt
emicht am 6 Vorl 6. Versammlung des Senats am un
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Abaaegebei am 6. April 1917.
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