Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Das Deckgeld (Gesamtheit der für ein Tier zu entrichtenden Sprung- 
gelder) darf nicht mehr als das dreifache des Sprunggeldes betragen. 
Bei Heugsten darf das Deckgeld nicht unter fünfzehn Mark betragen. 
Inu der Anweisung für die Körungs= und Revisionskommissionen werden 
unter D a die Worte „mindestens zehn Monate all“ durch die Worte 
„mindestens neun Monate alt“ ersetzt. 
Beschlossen W in der Versammlung des Senats am 1. und bekannt 
gemacht am 3. Mai 1917 
I.I. Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu den Grundsätzen 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei 
den Kommnnalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
Vom 3. Mai 1917. 
Der Senat bringt die vom Bundesrat beschlossene Abänderung zu den Gruud 
sägen für die Besehung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärkern und Inhabern des Anstellungsscheins 
in der mit Geltung vom 1. Oktober 1907 ab festgesezten neuen Fassung (Geseöbl. 
1907 S. 190 ff.) hierdurch zur öffentlichen Kenntnis. 
Die Aböndem o lau 
„Im § 2 ist im ersten Satze die Zahl 3000 durch 1000 zu erseen. 
Der zweite Saß ist zu streichen.“ 
Beschlossen r! in der Versammlung des Senats am 1. und bekanm 
gemacht am 3. Mai 19 
Dinck und Verlag von Cari Schünemann, Bremen.
	        
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