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Das Deckgeld (Gesamtheit der für ein Tier zu entrichtenden Sprung-
gelder) darf nicht mehr als das dreifache des Sprunggeldes betragen.
Bei Heugsten darf das Deckgeld nicht unter fünfzehn Mark betragen.
Inu der Anweisung für die Körungs= und Revisionskommissionen werden
unter D a die Worte „mindestens zehn Monate all“ durch die Worte
„mindestens neun Monate alt“ ersetzt.
Beschlossen W in der Versammlung des Senats am 1. und bekannt
gemacht am 3. Mai 1917
I.I. Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu den Grundsätzen
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei
den Kommnnalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins.
Vom 3. Mai 1917.
Der Senat bringt die vom Bundesrat beschlossene Abänderung zu den Gruud
sägen für die Besehung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärkern und Inhabern des Anstellungsscheins
in der mit Geltung vom 1. Oktober 1907 ab festgesezten neuen Fassung (Geseöbl.
1907 S. 190 ff.) hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.
Die Aböndem o lau
„Im § 2 ist im ersten Satze die Zahl 3000 durch 1000 zu erseen.
Der zweite Saß ist zu streichen.“
Beschlossen r! in der Versammlung des Senats am 1. und bekanm
gemacht am 3. Mai 19
Dinck und Verlag von Cari Schünemann, Bremen.