Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Das Eeneralstenerant ist außerdem berechtigt, von jedem Stenerpflichtigen 
(6 2) binnen einer in der Aufforderung festzusetzenden Frist, die mindestens zwei 
Wochen betragen muß, die i#bob, einer Vermögenserklärung zu verlangen. 
ie Vermögenserklärung ist unier der Versi scherung zu erstatten, daß die 
Mngabenn nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Wenn ein Steuerpflichtiger die Abgabe der Vermögenserklärung unterläßt, 
obgleich er von dem Generalsteueramt dazu aufpefordert ist, so wird sein steuerbares 
Vermögen von den für die Einkommensteuer zuständigen Schätzungsbehörden gemäß 
§§ 3 ff. des Gesetzes vom 25. Oktober 1874, betreffend pee bei Erhebung der 
Eintommensienen zuständigen Behörden, schähungsweise festgestellt. 
im übrigen finden auf die Steuererklärung und das Ermittelungsverfahren 
die Vorschriften der §§ 53 bis 64 des Besitzsteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Veranlagungszeitraum; Anderungen innerhalb dieses Zeitraums. 
§. 
Das steuerbare Vermögen wird jedesmal für einen Zeitraum von drei 
gasveriahre (Veranlagungszeitraum) festgestellt, erstmals für die Steuerjahre 1917 
1919, spä terhin in Zeitabschnitten von drei zu drei Steuerjahrer 
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, wird der Feststellung 
des Vermögens für jeden Veranlagungszeitraum der Vermögensstand am Schlusse 
des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt (Veranlagungszeitpunkt). 
Erster Veranlagungszeitpunkt ist der 31. Dezember 1916. 
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Wird die persoͤnliche Steuerpflicht 6 2) erst innerhalb eines Veranlagungs- 
zeitraums begründet, so wird das steuerbare Vermögen, soweit es nicht schon zur 
Besitzsteuer festgestellt ist, auf Grund des Vermögensstandes zur Zeit des Eintritts 
in die Steuerpflicht für den noch nicht abgelaufenen Teil des Veranlagungszeitraums 
sestgestellt. Die Besteuerung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt 
in die Steuerpflicht folgt. 
Scheidet ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Veranlagungszeitraums aus 
der Steuerpflicht aus, so endet die Besteuerung mit dem Beginn des darauf 
folgenden Moas 
Vorschrift des ersten Absatzes findet entsprechende Anwendung wenn 
innerhalb eines Veranlagungszeitraums ein nach —— r II beschrãnlt 
Steuerpflichtiger unbeschränkt stenerpflichtig oder sein der Vermöhersstener unter- 
liegendes Vermögen durch den Erwerb weiterer die beschränkte Steuerpflicht begründender 
Vermögensgegenstände vergrößert wird. 
§ 9#. 
Vermehrt sich der Wert des steuerbaren Vermögens innerhalb eines Ver- 
anlagungszeitraums durch Erwerb von Todes wegen, durch Schenkung oder durch
	        
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