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(Beilage 19.) Vetenmtmachun, der Senatskommission für die Vollternahmng über die
Bereitung und Veräußerung von Brot. (Nr. 143 der Bremer Nachrichten vom 25. Mai 1917.)
Gemäß § 21 der Verordnung über die Regelung des Verbrauchs an Brot
und Mehl und unter Hinweis auf die Verbotsvorschriften des § 24 und die Straf-
vorschriften des § 27 der bezeichneten Verordnung wird an Stelle der Verorduung
vom 16. März 1917 und ihrer Abänderungen folgende für Bäckereien geltende
Verordnung erlassen:
Artikel I.
Weizenmehl darf zur Bereitung von Brot nur in einer Mischung verwendet
werden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 45 Gewichtsteile Weizenmehl,
45 Gewichtskeile Roggenfeinmehl und 10 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthält.
Für Brötchen wird ein Verkaufsgewicht von 50 Gramm und ein Hochstpreis
von 4 Pfg. festgesetzt.
ür größeres unter Verwendung von Weizenmehl bereitetes Brot wird ein
Verkaufsgewicht von 250 Gramm und ein Höchstpreis von 18 Pfg., sowie ein
Verkaufsgewicht von 500 Gramm und ein Höchstpreis von 36 Pffg. festgesetzt; das
Gewicht muß 24 Stunden nach Beendigung des Backens vorhanden sein; das Brot
darf erst 24 Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien, auch wenn
diese nur einen Nebeubetrieb darstellen, abgegeben werden.
Außerdem darf Weizenmehl nur noch zur Bereitung von kleinen Zwiebäcken
verwendet werden; die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 40 Gramm oder
einem Vielfachen davon zulässig und an einen Höchstpreis nicht gebunden. Auf
Brotmarken über je 50 Gramm dürfen nur je 40 Gramm kleine Zwiebäcke ab-
gegeben und entnommen werden.
Zur Bereitung von Weizenschrotbrot ist ungemischtes Weizenschrot zu ver-
wenden; die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 50 Gramm oder einem Viel-
fachen davon zulässig, und an einen Höchstpreis nicht gebunden.
Artikel II.
⅜. Bei der Bereitung von Graubrot ist Mehl in einer Mischung zu verwenden,
die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 90 Gewichtsteile Roggenfeiumehl und
10 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthält. Außerdem ist die Bereitung von Schlüter-
brot aus einer Mehimischung zulässig, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts
32 Gewichtsteile Roggenfeinmehl und 18 Gewichtsteile sein vermahlene Kleie (Schlüter-
mehl) enthält.
!*xrn Das Gewicht von Graubrot und Schlüterbrot wird auf 1 Kilogramm oder
ein Vielsaches von einem Kilogramm mit einem Höchstpreis von 85 Pf. für 2 Kilo-
gramm und von 13 Pf. für ein Kilogramm festgesebt. Das Gewicht muß 24
Stunden nach Beendigung des Backens vorhanden sein.
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