Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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(Beilage 19.) Vetenmtmachun, der Senatskommission für die Vollternahmng über die 
Bereitung und Veräußerung von Brot. (Nr. 143 der Bremer Nachrichten vom 25. Mai 1917.) 
Gemäß § 21 der Verordnung über die Regelung des Verbrauchs an Brot 
und Mehl und unter Hinweis auf die Verbotsvorschriften des § 24 und die Straf- 
vorschriften des § 27 der bezeichneten Verordnung wird an Stelle der Verorduung 
vom 16. März 1917 und ihrer Abänderungen folgende für Bäckereien geltende 
Verordnung erlassen: 
Artikel I. 
Weizenmehl darf zur Bereitung von Brot nur in einer Mischung verwendet 
werden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 45 Gewichtsteile Weizenmehl, 
45 Gewichtskeile Roggenfeinmehl und 10 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthält. 
Für Brötchen wird ein Verkaufsgewicht von 50 Gramm und ein Hochstpreis 
von 4 Pfg. festgesetzt. 
ür größeres unter Verwendung von Weizenmehl bereitetes Brot wird ein 
Verkaufsgewicht von 250 Gramm und ein Höchstpreis von 18 Pfg., sowie ein 
Verkaufsgewicht von 500 Gramm und ein Höchstpreis von 36 Pffg. festgesetzt; das 
Gewicht muß 24 Stunden nach Beendigung des Backens vorhanden sein; das Brot 
darf erst 24 Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien, auch wenn 
diese nur einen Nebeubetrieb darstellen, abgegeben werden. 
Außerdem darf Weizenmehl nur noch zur Bereitung von kleinen Zwiebäcken 
verwendet werden; die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 40 Gramm oder 
einem Vielfachen davon zulässig und an einen Höchstpreis nicht gebunden. Auf 
Brotmarken über je 50 Gramm dürfen nur je 40 Gramm kleine Zwiebäcke ab- 
gegeben und entnommen werden. 
Zur Bereitung von Weizenschrotbrot ist ungemischtes Weizenschrot zu ver- 
wenden; die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 50 Gramm oder einem Viel- 
fachen davon zulässig, und an einen Höchstpreis nicht gebunden. 
Artikel II. 
⅜. Bei der Bereitung von Graubrot ist Mehl in einer Mischung zu verwenden, 
die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 90 Gewichtsteile Roggenfeiumehl und 
10 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthält. Außerdem ist die Bereitung von Schlüter- 
brot aus einer Mehimischung zulässig, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 
32 Gewichtsteile Roggenfeinmehl und 18 Gewichtsteile sein vermahlene Kleie (Schlüter- 
mehl) enthält. 
!*xrn Das Gewicht von Graubrot und Schlüterbrot wird auf 1 Kilogramm oder 
ein Vielsaches von einem Kilogramm mit einem Höchstpreis von 85 Pf. für 2 Kilo- 
gramm und von 13 Pf. für ein Kilogramm festgesebt. Das Gewicht muß 24 
Stunden nach Beendigung des Backens vorhanden sein. 
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