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Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.
Beschlossen r** in der Versammlung des Senats am 29. und bekaunt
gemacht am 30. Mai
LXV. Ausführungsverordnung zur Veraronung des Bundesrats vom
22. März 1917, betreffend den Handel mit Opium und anderen
Betäubungsmitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 256).
Vom 30. Mai 1917.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 22. März 1917,
betreffend den Handel mit Opium und anderen Betäubungsmitteln (Reichs-Gesetzbl.
S. 256), verordnet der Senat:
81.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerbe der im § 1 der
Verordnung genannten Betäubungsmittel ist die Medizinalkommission des Senats.
§*2.
Der Erlaubnis bedarf mit Ausnahme von Apotheken jeder, der im Groß-
handel die im § 1 der Verorduung bezeichneten Mittel erwerben will, auch der
Hersteller von Waren, die unter Benutung der daselbst genannten Stoffe an-
gesertigt sind.
Apotheken bedürfen zum Erwerb der Betäubungsmittel keiner besonderen
Erlaubnis. Sie dürfen indes die Betäubungsmittel surtn nur noch zu Heilzwecken.
d. h. unter Beachtung der Vorschriften in den §§ 1 bis 9 der Verordnung des
Senats von 16. Juni 1896, betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel usw
Geieybl. S. 103), abgeben; eine Abgabe zu wissenschaftlichen Zwecken ist
Apothelen nicht mehr gestattet.
§ 3.
Die Erlaubnis wird Großhändlern nur dann erteilt, wenn sie vorwiegend
mit chemischen Stoffen und Arzueimitteln im großen Handel treiben und ihre Waren
nicht unmittelbar an Verbraucher absetzen; im übrigen wird sie nur solchen Personen
gewährt, die die Betäubungsmittel zu einem erlaubten wissenschaftlichen oder gewerblichen
Zwecke benutzen wollen und vermöge ihrer Vorbildung und persönlichen Zuverlässigkeir
eine Gewähr gegen mißbräuchliche Verwendung der Mittel bieten.
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