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oder sonst im Gewerbebetrieb abzugeben. Für die Befolgung des Verbots sind auch
die jugendlichen Personen selbst sowie die zu ihrer Beaufsichtigung Verpflichteten
verantwortlich.
§ 3.
Automaten, die Rauchtabak, Zigarren oder Zigaretten verabfolgen, sind mn
einer Aufschrift zu versehen, die auf das für Personen unter sechzehn Jahren bestehende
Verbot, diese Gegenstände den Antomaten zu entnehmen, ausdrücklich und deutlich
erkennbar hinweist.
§ 4.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Han
bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Bremen, den 24. Mai 1917.
Das Medizinalamt.
Geilase 21 Verordnung der Polizeidirektion, betreffend die Beseitigung von Unkram
151 der Bremer Nachrichten vom 3 Juni 1917).
Besitzer von Ackern, Feldern, Gemüsegärten, Wiesen und Weiden, die einer
an sie ergangenen schriftlichen Aufforderung des Gemeindevorstehers, von ihren Grund-
stücken das Unkraut zu beseitigen, innerhalb der bestimmten Frist nicht nachgekommen
sind, werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
bestraft. Außerdem ist der Gemeindevorsteher befugt, die Anordnung auf Kosten des
Besitzers durch Dritte ausführen zu lassen.
Bremen, den 1. Juni 1917.
Die Polizeidirektion.
Druck und Verlag von Cari Schünemann, Dremen.