Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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oder sonst im Gewerbebetrieb abzugeben. Für die Befolgung des Verbots sind auch 
die jugendlichen Personen selbst sowie die zu ihrer Beaufsichtigung Verpflichteten 
verantwortlich. 
§ 3. 
Automaten, die Rauchtabak, Zigarren oder Zigaretten verabfolgen, sind mn 
einer Aufschrift zu versehen, die auf das für Personen unter sechzehn Jahren bestehende 
Verbot, diese Gegenstände den Antomaten zu entnehmen, ausdrücklich und deutlich 
erkennbar hinweist. 
§ 4. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Han 
bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
Bremen, den 24. Mai 1917. 
Das Medizinalamt. 
  
Geilase 21 Verordnung der Polizeidirektion, betreffend die Beseitigung von Unkram 
151 der Bremer Nachrichten vom 3 Juni 1917). 
Besitzer von Ackern, Feldern, Gemüsegärten, Wiesen und Weiden, die einer 
an sie ergangenen schriftlichen Aufforderung des Gemeindevorstehers, von ihren Grund- 
stücken das Unkraut zu beseitigen, innerhalb der bestimmten Frist nicht nachgekommen 
sind, werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
bestraft. Außerdem ist der Gemeindevorsteher befugt, die Anordnung auf Kosten des 
Besitzers durch Dritte ausführen zu lassen. 
Bremen, den 1. Juni 1917. 
Die Polizeidirektion. 
Druck und Verlag von Cari Schünemann, Dremen.
	        
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