Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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der Verordnung des Senats vom 6. Dktober 1915 (Brem. Gesetbl. S. 231) für die 
Stadt Bremen und das Landgebiet: 
81. 
Steinkohlen, Vraunkohlen, Hüttenkoks, Gaskoks, Briketts und andere aus 
Kohlen gewonnene Brennmaterialien dürsen von den bremischen Händlern nur gegen 
Ablieferung von Kohlenmarken oder auf Grund eines Bezugscheines über eine em- 
sprechende Menge an Verbraucher abgegeben und von Verbrauchern bezogen werden. 
Als Handler gilt auch das städtische Gaswerk. " 
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eine entsprechende Menge Brennmaterialien auch tatsächlich kaufen zu können. 
* 2. 
Bei der Regelung des Bezuges wird unterschieden zwischen Sommer= und 
Winterbedarf. 
*! 
Der Bezug des Sommerbedarfs rrfalg bis zu einem von der Kriegsdeputanon 
im # sestreschenden Zeitpunkt und zwar für Haushaltungen gegen Kohlenkarten, 
wel von den Brotkartenausgabestellen für jede Brotflartenperigde ausnegeben 
* Bei dem Antrag auf Ausstellung ist die Haushalts-Ausweiskarte vorzu- 
legen. Die Kohlenkarten gelten für die aufgedruckte Menge und Zeit, ihre Ver- 
wendung außeerhalb der Geltungsdaner ist verboten. 
Die Lebenomittelkommission der Kriegsdeputation ist ermächtigt, die Menge 
von Brennmaterialien, für die der einzelne Abschnitt der Kohlenkrte gilt, nach 
Maßgabe der vorhandenen Brennmaterialien anders festzusetze 
In Ausnahmefällen kann die staatliche Seschelihehe ũr Kohlenversorgung 
besondere Kohlenkarten bewilligen. 
8 4. 
Haushaltungen, die ihren Winterbedarf von bremischen Händlern beziehen, und 
zens oder teilweise zu decken wünschen, haben auf besonderen Formularen, die bei 
den zuständigen Brotkartenausgabestellen und bei den Kohlenhändlern zu baben üund, 
einen Bestellschein A auszufüllen. Der ausgefüllte Beftellschein ist bei einem beliebigen 
Kohlenhändler einzureichen. Der Kohlenhäudler hat unverxzliglich die im Bestellschein 
für den Kohlenhäudler vorgesehenen Bemerkungen auf dem Bestellschein einzutragen 
und denselben an die staatliche Kohlengeschäftsstelle zu senden. Die staatliche 
Kohlengeschäftestelle prüft die Bestellung durch Sachverständige und stellt über die 
nach den Berhälmissen, insbesondere auch den vorhandenen Vorräten als angemeffen 
befundene Menge einen Beschein aus, der dem Händler zur Belieferung des 
Bestellers zugeschickt wird. Die staatliche Kohlengeschäftsstelle ist berechligt, die Be- 
stellung auch durch einen anderen Händler ausführen zu lassen.
	        
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