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der Verordnung des Senats vom 6. Dktober 1915 (Brem. Gesetbl. S. 231) für die
Stadt Bremen und das Landgebiet:
81.
Steinkohlen, Vraunkohlen, Hüttenkoks, Gaskoks, Briketts und andere aus
Kohlen gewonnene Brennmaterialien dürsen von den bremischen Händlern nur gegen
Ablieferung von Kohlenmarken oder auf Grund eines Bezugscheines über eine em-
sprechende Menge an Verbraucher abgegeben und von Verbrauchern bezogen werden.
Als Handler gilt auch das städtische Gaswerk. "
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eine entsprechende Menge Brennmaterialien auch tatsächlich kaufen zu können.
* 2.
Bei der Regelung des Bezuges wird unterschieden zwischen Sommer= und
Winterbedarf.
*!
Der Bezug des Sommerbedarfs rrfalg bis zu einem von der Kriegsdeputanon
im # sestreschenden Zeitpunkt und zwar für Haushaltungen gegen Kohlenkarten,
wel von den Brotkartenausgabestellen für jede Brotflartenperigde ausnegeben
* Bei dem Antrag auf Ausstellung ist die Haushalts-Ausweiskarte vorzu-
legen. Die Kohlenkarten gelten für die aufgedruckte Menge und Zeit, ihre Ver-
wendung außeerhalb der Geltungsdaner ist verboten.
Die Lebenomittelkommission der Kriegsdeputation ist ermächtigt, die Menge
von Brennmaterialien, für die der einzelne Abschnitt der Kohlenkrte gilt, nach
Maßgabe der vorhandenen Brennmaterialien anders festzusetze
In Ausnahmefällen kann die staatliche Seschelihehe ũr Kohlenversorgung
besondere Kohlenkarten bewilligen.
8 4.
Haushaltungen, die ihren Winterbedarf von bremischen Händlern beziehen, und
zens oder teilweise zu decken wünschen, haben auf besonderen Formularen, die bei
den zuständigen Brotkartenausgabestellen und bei den Kohlenhändlern zu baben üund,
einen Bestellschein A auszufüllen. Der ausgefüllte Beftellschein ist bei einem beliebigen
Kohlenhändler einzureichen. Der Kohlenhäudler hat unverxzliglich die im Bestellschein
für den Kohlenhäudler vorgesehenen Bemerkungen auf dem Bestellschein einzutragen
und denselben an die staatliche Kohlengeschäftsstelle zu senden. Die staatliche
Kohlengeschäftestelle prüft die Bestellung durch Sachverständige und stellt über die
nach den Berhälmissen, insbesondere auch den vorhandenen Vorräten als angemeffen
befundene Menge einen Beschein aus, der dem Händler zur Belieferung des
Bestellers zugeschickt wird. Die staatliche Kohlengeschäftsstelle ist berechligt, die Be-
stellung auch durch einen anderen Händler ausführen zu lassen.