82.
Dieser Bestimmung wird Wirkung vom 1. Juni 1917 an beigelegt.
Bremen, den 22. Juni 1917.
Die Polizeikommission des Senats.
(Beilage 25.) Verordnung des Medizinalamts Vegesack, betreffend Rauchverbot für Personenn
unter sechzehn Jahren.
Die Verordnung des Medizinalamts vom 6. Jannar 1916, betreffend Raus-
verbot für Personen unter sechzehn Jahren, erhält mit Wirkung vom Tage der Be-
kanntmachung an folgende Fassung:
81.
lrsnen-“ unter sechzehn Jahren ist es verboten
Tabak, Zigarren oder Zigaretten zu rauchen,
1. dest- Gegenstände zu kaufen oder aus Automaten zu entnehmen.
Für die Befolgung des Verbots sind auch die zur Beausfsichtigung der jugend-
lichen Personen Verpflichteten verantwortlich.
82.
Es ist verboten, an Personen unter sechzehn Jahren Tabakpfeifen, Ranchtabak,
Zigarren oder Zigaretten, sei es auch nur zum Gebrauch für andere, zu verkaufen
oder sonst im Gewerbebetrieb abzugeben. Für die Befolgung des Verbots sind auch
die jugendlichen Personen selbst sowie die zu ihrer Beaussichtigung Verpflichteten
verantwortlich.
z 3.
Automaten, die Rauchtabak, Zigarren oder Zigaretten verabfolgen, sind mit
einer Aufschrift zu versehen, die auf das für Personen unter sechzehn Jahren be-
stehende Verbot, diese Gegenstände den Automaten zu entnehmen, ausdrücklich und
deutlich erkennbar hinweist.
8 4.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder wit
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Vegesack, den 30. Mai 1917.
Das Medizinalamt.
Kassau.
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Druck und Verlag von Carl Schnemann, Breu#n.