Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — 47.
Inbait: gKr. LXXV. Eesetz, berreffend den Sslentlichen Avbeilsnachweis für die Stodt Bremen und die
Bremer Zentrale der Arbeitenachwiite. S. 165. — Nr. I.XXVI. , dseklänqentag
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fesseln-I-mstxitmcrlehcsvom.s-lki11917.S.lli7.— Aha 31. Bekonntmachung
Steuerdevukalion, delresiend die Armensteutr lür die Stadt Bremen für bas Rechnungejohr 1917.
163. — Beilage 32. Brlanntmachung der Regierungskonslei, betreffend Anderung der Posordnung
im 20 März 1900. Acs. «
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OFZC
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LXXV. Sesetz, betreffend den Offentlichen Arbeitsnachweis für die
Stadt Bremen und die Bremer Zentrale der Arbeitsnachweise.
Vom 15. Juli 1917.
Der Senat verordnet im Einverstindnis mit der Bürgerschaft:
81.
Für die Stadt Vremen wird ein öffentlicher, unparteiischer Arbeitsnachweis
unter der Bezeichnung „Sffenrlicher Arbeitsnachweis“ errichtet. A
oweit nicht in diesem Gesetz Bestimmungen über den Umfang der Befugnisse
und WVerpflichtungen sowie über den Betrieb des Öffentlichen Arbeitsnachweises
enthalten sin, werden sie gemäß § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(Reichs-Sesezbl. S. 860) im Verordnungswege erlassen. Im einzelnen wird der
Berrieb durch den Vorstand (§ 8) geregelt.
§5 2.
Dem Offentlichen Arbeitsnachweis liegt es ob, zwischen Arbeitgebern und
Abeitern in der Stadt Bremen, gegebenenfalls alch außerhalb wich Arbeit zu vermitteln.
Der Offentliche Arbeitsnachweis vermittelt nur für ungelernte Arbeiter und solche
Facharbeiter, für die ein anderer nicht gewerbsmäßig betriebener Arbeitsnachweis
Au# Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzer nicht besteht. Löst sich ein solcher
Arbeitsnachweis später auf, so erstreckt sich die Tätigkeit des Offentlichen Arbeits-
A#so#e##ben om 15. Juli 1917. 4