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Gesetzblatt
Freien hansektadt Bremen.
1917. — X 53.
Inhalt: Nr. I.XXXV. Berordnung, belressend de e handiglei der Behörden zur Ausführung der Reichs-
d sur die Ernte 1917.
LXXXV. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Behörden zur
Ausführung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917.
Vom 3. August 1911.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Reichsgetreibeordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetbl. S. 507):
81.
Der Senat ũbernimmt die Aufgaben der Landeszentralbehörde.
8 2.
Kommunalverbände sind
1) die Stadt Bremen mit dem Landgebiet und Vegesack,
2) die Stadt Bremerhaven.
Der Kommunalrerband der Stadt Bremen mit dem Landgebiet und Vegesack
wird bei den in den §§ 57 bis 61 der Reichsgetreideordnung bezeichneten Maße
nahmen der Verbrauchzregelung durch die Kriegsdeputation, im übrigen durch die
Senatslommission für die Volksernährung vertreten
er Kommunalverband Bremerhaven wird durch den dortigen Stadtrat
bertreten.
9 3.
höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde wird die Senats-
nmifns für die Volksernährung bestimmt
Im Falle der 8§ 69 Abs. 3 und 70 bs. 2 geht die Beschwerde an den Senat.
Ansgegeben am 19. August 1917. 5