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Die Haushaltungen, die landwirtschaftlichen Betriebe und das Kleingewerbe
in der Stadt Bremen, im Landgebiet und in Vegesack iin, sre verpflichtet, ihren
Bedarf au Brennstoffen für die Zeit vom 1. Septem 1917 bis
März 1918, sowie tunlichst auch ihren tatsächlichen in der Zeit vom
1. April 1915 bis zum 31. März 1916 der bezeichneten Stelle anzugeben.
2.
Vrennstoffe im Sinne dieser Verordnung sind: Steinkohlen, Anthrazit,
Steinkohlenbriketts, Rohbraunkohlen, Braunkohlenpreßsteine, Braunkohlenbriketts,
Steinkohlenkoks und Grudekoks.
3.
Zur Anzeige des Bestands und des Bedarfs ist der Besitzer oder sein Ver-
treter verpflichtet. Wer mit Beginn des 1. September 1917 keinen oder nur
einen 100 Kilogramm nicht erreichenden Bestand an Breunstoffen der unter Ziffer 2
baeichete Art bon, ist verpflichtet, dies anzugeben.
fiae für die Bestandsanzeige und Bedarssangabe erforderliche Vordruck wird
in der s Bremen durch die Polizeidirektion, im Landgebiet durch die Gemeinde=
vorsteher, in Vegesack durch das Amt verteilt und ist nach gewissenhafter Ausfüllung
durch den Verpflichteten in der Stadt Bremen bei dem für die Wohnung oder den
Betrieb zuständigen Polizeibureau, im Landgebiet beim zuständigen Gemeindevorsteher,
in Vegesack beim Amt spätestens am 7. September 1917 abzuliefern.
4.
Wer den Vordruck nicht rechtzcitig ausfüllt und abliefert oder wer wissentlich
mrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann gegebenenfalls auf Einziehung der Brenn-
stoffe erkannt werden, auf die sich die Juwiderhaudlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht. (5 7 der Bekanntmachung des Stellvertreters
des Reichskanzlers vom 28. Februar 1917 7. über bie Bestellung eines Reichskommissars
für die Kohlenverteilung, Reichogesehbl. S. 193.)
Bremen, den 31. August 1917.
Die Kriegsdeputation.
(Beilage 48.) Ausführun wumungen der ——n—– W der Kriegsdeputation
zur Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst 20 ust 1917. (Nr. 238
der Menrt Nachrichten vom 29. #nr 1
Zur Ausführung der auf Grund der § 11 und 12 der Verordunung des
i vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Reichsgesetzbl.
S. 307) erlassenen Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom
20. August 1917 wird, mit Zustimmung des Senats, folgendes bestimmt: