Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

1. 
Eine allgemeine Bestandsaufnahme der im bremischen Staatsgebiet vorhandenen 
Mengen an Epfeln, Birnen, Pflaumen und Zwetschen bleibt vorbehalten. 
2. 
Wer im bremischen Staatsgebiet Apfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen, 
sei es an Ort und Stelle, sei es unter Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, 
Karren oder Tieren, absetzen will, hat die vorgeschriebene Genehmigung bei der 
Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation als der Landesstelle für Gemüse und 
Obst zu beantragen. Die Anträge sind zu richten für die Stadt remen und das 
Landgebiet an die Abteilung Gemüsebeschaffung der Lebensmittelkommission, Langen- 
straße 41, für Bremerhaven an das dortige Lebensmittelamt, für Vegesack an bem 
Stadtrat. In dem Antrage ist der vorhandene Vorrat, wenn der Besitzer Erzeuger 
ist, auch der künftige mutmaßliche Ernteertrag nach Gewicht, Obstart und Obstforten 
anzugeben. 
3. 
Die ehmigung wird, gegebenenfalls durch Ausstellung eines Beförderungs- 
scheines (8 1. Abs. 2 der ekanntmachung), unter Bezeichnung der für den Absatz 
in bremischen Staatsgebiet freigegebenen Mengen, Obstart und Obstsorten, schriftlich 
leilt. u dem Beförderungsschein wird die zugelassene Art der eförderung 
beechner 
f öffentli en ärkten dürfen die unter Ziffer 1 bezeichneten Obstarten 
ohne enehmigung nicht in Mengen von mehr als insgesamt fünf Kilogramm an 
den gleichen Verbraucher abgesezt werden. 
5. 
ie Auskünfte der Besiter über die vorhandenen engen der unter Ziffer 1 
genannten Obstarten gemäß § 2 der Bekanntmachung sind, unbeschadet der für den 
Antrag nach Ziffer 2 geltenden besonderen Bestimmungen, eaui Erfordern der 
Abteilung Gemüsebeschaffung der Lebensmittelkommission R 
Fũr den Antrag auf Eigentumsũbertragung nach 8 der Bekanntmachung 
ist die Abteilung Gemüsebeschaffung der wrchung u Viisan oder die von ihr 
bestimmte Stelle zuständig. 
Im übrigen stebe- die Zuständigkeitsbestimmungen in der Verordunmg des 
Senats vom 5. Mai 1917 zur Ausführung der erordnung über Gemüse, Obst 
und Südfrüchte vom 3. April 1917 ( esetzbl. S. 117) unberührt. 
Bremen, den 28. Angust 1917. 
ie Lebensmittelkommission der Kriegsdepntation. 
  
Druck und Verlag von Corl Schünemann, Bremen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.