Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

209 
Der Preis für auf diese Weise beim Erzeuger bestellte Kartoffeln darf 
nicht überschreiten: 
bei Lieferung frei Verladestatio. 4¾ 7,— per Zentner 
bei Leeferung dei in den Lagerraum des 
mpfänges & 8,50 per Zentner 
Der Preis ist an ie Lieferanten bei der Ablieferung zu zahlen. Etwaige 
im Kreise des Kartoffelerzeugers zu zahlende Gebühren und Abgaben hat der 
Gieferant zu tragen. 
Falls Haushaltungen die Winterkartoffeln von einem bremischen Kartoffel- 
erzeuger zu beziehen wünschen, haben sie sich in der gleichen Weise einen D 
schein B ausstellen zu lassen und diesen zu unterzeichnen wie die Besteller beim 
Kartoffelerzeuger aus den hannoverschen Kreisen. Die Brotkarten-Ausgabestellen 
sammeln auch diese Scheine, liefern sie an die Landeskartoffelstelle und diese gibt 
sie nach Buchung an die Kartoffelerzeuger zur Lieferung an den Besteller- 
5. 
Bezug in kleinen Mengen. 
Verbraucher, die keine Wintervorräte lagern können, beziehen tage= oder 
wochenweise gegen die entsprechende Kartoffelkarte innerhalb ihrer Geltungsdauer 
bei Scheent. 
* für den Kleinverkauf betragen für den Zentner vom 
1. otuobere 1917 
für Gruppe l.................. 7.— 
11I — „ 8,— 
III.... . . . .. . .. . . . . . .. „ 9.— 
IV. .. . .. . . . . . . . . . .. „ 10,.— 
6. 
Genauere Vorschriften für die Versorgung der Gast= und Speisewirtschaften, 
Kranken-Anstalten und ähnlichen Anstalten für den Winterbedarf folgen in einer 
besonderen Bekanntmachung- 
Bremen, den 11. September 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
  
  
Druck und Verlag von Carl Schünemann, Bremen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.