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Der Preis für auf diese Weise beim Erzeuger bestellte Kartoffeln darf
nicht überschreiten:
bei Lieferung frei Verladestatio. 4¾ 7,— per Zentner
bei Leeferung dei in den Lagerraum des
mpfänges & 8,50 per Zentner
Der Preis ist an ie Lieferanten bei der Ablieferung zu zahlen. Etwaige
im Kreise des Kartoffelerzeugers zu zahlende Gebühren und Abgaben hat der
Gieferant zu tragen.
Falls Haushaltungen die Winterkartoffeln von einem bremischen Kartoffel-
erzeuger zu beziehen wünschen, haben sie sich in der gleichen Weise einen D
schein B ausstellen zu lassen und diesen zu unterzeichnen wie die Besteller beim
Kartoffelerzeuger aus den hannoverschen Kreisen. Die Brotkarten-Ausgabestellen
sammeln auch diese Scheine, liefern sie an die Landeskartoffelstelle und diese gibt
sie nach Buchung an die Kartoffelerzeuger zur Lieferung an den Besteller-
5.
Bezug in kleinen Mengen.
Verbraucher, die keine Wintervorräte lagern können, beziehen tage= oder
wochenweise gegen die entsprechende Kartoffelkarte innerhalb ihrer Geltungsdauer
bei Scheent.
* für den Kleinverkauf betragen für den Zentner vom
1. otuobere 1917
für Gruppe l.................. 7.—
11I — „ 8,—
III.... . . . .. . .. . . . . . .. „ 9.—
IV. .. . .. . . . . . . . . . .. „ 10,.—
6.
Genauere Vorschriften für die Versorgung der Gast= und Speisewirtschaften,
Kranken-Anstalten und ähnlichen Anstalten für den Winterbedarf folgen in einer
besonderen Bekanntmachung-
Bremen, den 11. September 1917.
Die Kriegsdeputation.
Druck und Verlag von Carl Schünemann, Bremen.