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bescheid sowie gegen den endgültigen Kriegssteuerbescheid die nach den §§ 18 und 19
des Bremischen Einkommensteuergeseßes') zulässigen Rechtsmittel zu.
Gegen den Bescheid des ——— durch den die Veranlagung augunsten
des Seechlihie auf Grund von § 38 Abs. 3 Sat 1, § 43 Abs. 2, § 4.
Abs. 2, § 46 des Besitzsteuergesetzes Schugt wird oder die auf Grund veeir do
9 beantragte Berichtigung der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Stener-
bflichtigen die Beschwerde au den Präsidenten der Zolldireklion und gegen dessen
Entscheidung die weitere Beschwerde an die Stenerkommission des Senats zu. Die
Emscheidung der letzteren ist endgültig.
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Zu z 60 des Besitzstenergesehes.
Soweit die Kosten der Ermittelungen dem Steuerpflichtigen zur Last fallen,
sind sie ihm im Veranlagungs-, Nachveranlagungs= oder Feststellungsbescheide miu-
erlegen. Auch gegen diese Auflage stehen dem Beschwerten die im § 5 Abf.
dieser Verordnung genaunten Rechtsmittel zu.
§ 7.
Zu 8 v½ des Beltntuergesetern und § 55 der Besißstener A. B.
fi Jahresbetrag der Stener ist, sofern er mindestens 5 .K beträgt, in
zwei urs# W5 spätestens am 15. Juli und 15. Jannar jedes Jahres
zu entrichten.
"n 6ebnereverefes,
18.
— der Steueransa aul Einschäbung 13 Abjah 4. beruh; oder der Slieuererllärung nicht ent-
wiicht, —ie ihn binnen einer Frist von zwei Boochen nach Zulertigung des Sieuer nels der Eiuspruch zu-
5 den * schrisnich bem —5 einzureichen. Steuerpflichiige, die nach einem Einkommen von
nicht me zur Steucr veramagt sind. können den Einspruch am Generalsteueramt mündlich zu
Protosoll 45 Ein versoäkteter Einsoruch kann berscksichtigt werden, wenn die Vericumnis der Frist penngein
entschuldi
Der Eiuspruch hat keine W Wirkung.
inis Grund Estununter haltanchrr Augaben üuber die Berechnung des
. Di ichligkeit der Angaben ist vom Einsprechenden
nachzuweisen ul erteute eidlich zu- wartn, Dir Steuerberhörde konn den Einsprechenden vernehmen,
v unfsspieer der Rel dmanonsguschuß der Steuerdeputation
Wt. 7 des Reklamationsamsschusses in binnen einer Frist von einer See nach ihrer
Zuserligung die kaesn zulässsg. Die Verufung it schristlich beim Generalsleueramt 8
t . .k·.
unle aus-bebend aus einem Wüg lied e dez Senats und zweii bũ Firschoflichen aniun 6 zett Fnb,
* Miäglied des Ri t "ounle kann nicht in der nämlichen Sache kuin,
Winglied des Veruar ans
wrne en uch oder Verufung sind, engn den gestellten Auträgen nicht siangegeben
mit Gr wehrn, aus denen sich ergibt, inwieweit die Ei as nid aonl einer Schädung oder einer
nt Se 4%n P und iowieweit sie auf rechtlichen Gründen bern
* 19.
Zu betreif der zur Fea#ellung des —# nn ie in z# 17 und 18 erwähnten Behörden
ersolgten wechen. Ermittelungen und # #t t lossen. w
Im l sieht den Beteiligten gegen de . I Sarbfungsnratschues der Rechtsweg frei
derselbe muß 4 5 Wditu des Ausschlusses bi L der Entschrid durch Ei i
reichung der Klage bei dem zuständigen Gerichte su der so“ rach Zusiennuns ͤnilceidng dur
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