Gesetzblatt *
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 64.
4: Nr. Cll. Berordnung, betrefsend Zählung der Schwerst-, Schwer- und Minderschwerarbeiter. S. 223.
5½%n Wilage 48. on der ———25 beiressend Hochtpreise für Mager- und Buliermilch.
S. 221.
CII. Verordnung, betreffend Zählung der Schwerst-, Schwer= und
Minderschwerarbeiter.
Vom 2. Obtober 1917.
getreideorduung vom 21. Jui 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507), §6 3, 14 Ziffer 5
der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916
(Reichs-Gesetzol. S. 941) und 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) und der
& 18, 35 Ziffer 4 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-
Gesehbl. S. 755) für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack:
Der Senat verordnet auf Grund der S§ 65, 67, 79 Ziffer 12 der Reichs-
§ 1.
Die Schwerst-, Schwer- und Minderschwerarbeiter, die im Geltungsbereich
Aisetinrechu wohnen, sind fortlaufend durch das Statistisch Amt Bremen
zu zählen.
82.
. Soweit die bezeichneten Arbeiter im
beschöfuit sind, erfolgt die Zählung durch
Geltungsbereich dieser Verordnung
außerhalb des
der Lebensmi
ie Zählung Befragen der Betriebsinhaber. Die
— ellungsbereichs beichäf ligten, aber innerhalb desselben wohnenden und bei
5 3.
Geltungsbereich dieser Verordnung tätigen Arbeiter
verden Meldebogen verwendet, die den zu besragenden Vetriebsinhabern, soweit sie
7 Behörde bekannt sind, zugesandt werden. Betriebsinhaber, die bis zum 3. jedes
onats, erstmalig bie zum 3. Oktober, keinen Meldebogen erhalten haben, haben
Ausgegeben om 2. Oktober 1917. 66
*rl
Für die Zählung der im