Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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tausend Mark bestraft; auch können Schweine, deren Vorhandensein verschwiegen 
wird, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 9. und bekannt 
gemacht am 10. Oktober 1917. 
CV. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung über den 
privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht. 
Vom 0. Ottober 1917. 
  
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekannemachung über den privaten 
gwerbuchen, und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (Neichsgesetz- 
blat ) 
81. 
Der Senat übernimmt die Aufgaben der Landeszentralbehörde. 
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Für die Erteilung der Erlaubnis nach §§ 1, 6 der Bekanntmachung sowie 
für die Zurücknahme der Erlaubnis (§ 4) ist die Senakskommission für das Unter- 
richtswesen zuständig. 
§ 3. 
Gegen den Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter Bedingungen 
erteilt oder zurückgenommen wird, ist die Beschwerde zulässsg. Die Beschwerde ist 
bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des ange- 
fochtenen Bescheids bei der Senatskommission für das Unterrichtswesen einzulegen. 
tlber die Beschwerde entscheider endgültig der Senat. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 9. und bekanm 
gemacht am 10. Oktober 1917. 
  
(Beilage 19.) Vagerdnn der Kriegsdeputation, betreffend Beschlagnahme te vo 
Girnerige,fell und Vere en 51 br Seeei 7 k de * 2½½ 
er Nachrichten vom 7. Ollober 1917.) 
Auf Grund a Jerorinn des Bundesrats k die Kortoffelversorgung im 
Wirtichaftsjahr, 1917 13 vom 28. Nuli 1917 (Beichsgesebl. . 569) und der Ver- 
ordnung des P vom 16. August 1917 
(Reichsgesetzbl. S . 713) sowie der Ausführungs-Verordnung des Senats vom 13. Sed-
	        
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