Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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tember 1917 (Br. Gesetzbl. S. 206) wird für den Kommunalverband Bremen (Stadt 
Bremen, Landgebiet und Vegesack) verordnet: 
1. Alleg Winterkortoffeln sind für d lwerband beschlaguah 
2. Als Selbswersorger gelten alle Kartoffelerzeuger, die Angehörigen ihrer 
Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie Naturalberechtigte, insbesondere Alten- 
teiler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu 
beanspruchen haben. 
Den Selbswersorgern werden belassen: 
a) ein Fünftel des Ernteertrags zur Deckung der zum Verfüttern frei- 
gegebenen Kartoffeln und der Verluste durch Schwund. (Zur Ver- 
fütierung freigegeben sind nur ungesunde Kartoffeln oder solche unter 
einer Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 cm).) 
b) der Eigenbedarf mit 112 Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der 
Wirtschaftsangehörigen und für die Zeit vom 15. September 1917 bis 
14. September 1918, mithin für jeden Wirlschaftsangehörigen 512 Zeutner. 
Ein Kardoffelerzeuger, dessen Ernteertrag im Wirtschaftsjahr 
1917 18 nicht für den hier bestimmien Eigenbedarf ausreicht, kann die 
übrigen Wirtschaftsangehörigen als versorgungsberechtigte Personen an- 
melden, die dann von der Geschäftsstelle für Selbstversorgung Kartoffel- 
karten erhalten. 
als Saatgm 10 Zeutner für den Morgen (— 40 Pfund für das Ar) 
anzubauender Karkoffelfläche. 
Außerdem dürfen auerkanute Saatgutstellen Saatkartoffeln von- 
Saathochzuchten zum Verkauf zurückbehalten. 
3. Die über die in Zisfer 2 bestimmten Mengen hinaus geernteten Kartoffeln 
sind entweder auf Bezugsscheine au B-Besteller oder an die Landeskartoffelstelle zu 
liefern. Anderer Verkauf oder Abgabe ist verboten. 
4. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kommunalverbande ist nur mit 
vorheriger Genehmigung der Landeskartoffelstelle gestattet. 
5. Die Kartoffelerzenger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten 
und pfleglich zu behandeln und zu lagern, die ihnen nach Ziffer 2 für den Eigen- 
bedarf und die Saat zu belassenden Mengen gesondert von den übrigen zu liefernden 
Kortoffeln zu lagern und das Gewicht aller Kartoffeln vor der Einlagerung in Mieten 
oder Keller so festzustellen, daß über die eingelagerten Mengen jederzeit Auskunft 
gegeben werden kann. 
6. Die NKartoffelerzeuger haben während der Ernte die Kartoffelernteliste 
zu führen. Das Muster hierfür ist bei der Geschäftsstelle für Selbstversorgung, 
Bremen, Hutzilterstr. 11, onzusordern und bis spätestens 20. Oktober 1917 dort- 
hin einzuschicken. 
2 
Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, eine Prüfung ihrer Kartoffel- 
. Die 
lagerung durch Beauftragte der Landeskartoffelstelle zu dulden, deren Anweisungen
	        
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