Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — 70. 
: .. rdaung, ber d Verbot der Abgabe von Pelroleum im Kleinhandel. S 241. — 
dubeat —ie un een fuuer h über den Verkehr mit Kuhmilch. S. 241.— Beilage 54 
Berorbnung der Kriegsdepntatios, beteesfend Ablieferung von Knochen. S. 250. 
–. 
  
  
CX. Verordnung, betreffend Verbot der Abgabe von Petrolenm im 
Kleinhandel. 
Vom 24. Ottober 1917. 
Der Senat verordnet auf Grund des § 6 der Verordnungen des Bundesrats 
Über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 
8. Juli, 21. Oktober 1915 und 1. Juni 1916 (Reichs-Gesebl. 1915 S. 420, 
683 — 1916 S. 350) für die Stadt Bremen und das Landgebiet: 
§ 1. 
Sämtliches für den Verbrauch im Monat November dem Kleinhandel zu 
überweisendes oder bereiks überwiesenes Petroleum darf an Verbraucher bis zum 
Erlaß weiterer Bestimmungen nicht abgegeben werden. 
82. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Geldstrafe bis zu 
wünstehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. und bekannt 
gemacht am 24. Okober 1917. 
  
Eellage 33.) Verordnung der Kriegsdeputation über den 
der Bremer Nachrichten vom 21. Obto 
Die Kriegsdeputation verordn 
Hekauntmachung über die Bewirssch 
A#sreben om 24 Olloter 1917. 
Verkehr mit Kuhmilch. (Nr. 291 
ber 1917.) 
et mit Zustimmung des Senats aus Grund der 
aftung von Milch und den Verkehr mit Milch 
72
	        
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