Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — 70.
: .. rdaung, ber d Verbot der Abgabe von Pelroleum im Kleinhandel. S 241. —
dubeat —ie un een fuuer h über den Verkehr mit Kuhmilch. S. 241.— Beilage 54
Berorbnung der Kriegsdepntatios, beteesfend Ablieferung von Knochen. S. 250.
–.
CX. Verordnung, betreffend Verbot der Abgabe von Petrolenm im
Kleinhandel.
Vom 24. Ottober 1917.
Der Senat verordnet auf Grund des § 6 der Verordnungen des Bundesrats
Über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom
8. Juli, 21. Oktober 1915 und 1. Juni 1916 (Reichs-Gesebl. 1915 S. 420,
683 — 1916 S. 350) für die Stadt Bremen und das Landgebiet:
§ 1.
Sämtliches für den Verbrauch im Monat November dem Kleinhandel zu
überweisendes oder bereiks überwiesenes Petroleum darf an Verbraucher bis zum
Erlaß weiterer Bestimmungen nicht abgegeben werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Geldstrafe bis zu
wünstehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. und bekannt
gemacht am 24. Okober 1917.
Eellage 33.) Verordnung der Kriegsdeputation über den
der Bremer Nachrichten vom 21. Obto
Die Kriegsdeputation verordn
Hekauntmachung über die Bewirssch
A#sreben om 24 Olloter 1917.
Verkehr mit Kuhmilch. (Nr. 291
ber 1917.)
et mit Zustimmung des Senats aus Grund der
aftung von Milch und den Verkehr mit Milch
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