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VII. Vollmilchbezug der vorübergehend anwesenden Personen.
§6 9.
Personen, die in der Stadt Bremen oder dem Landgebiet keinen dauernden
Wohusitz haben, sondern sich nur vorübergehend doriselbst aufhalten, erhalten, wenn
sie nachweisen, daß sie vollmilchbedürftig oder vollmilchbevorzugt (§ 1) sind, bei der
Brokkartenausgabestelle des Distrikts, in dem sie vorübergehend wohnhaft sind, Milch-
morken (§ 2) zugeteilt, auf Grund deren sie gegen Abgabe der Marken Milch
beziehen können.
VIII. Säuglingsberatungsstellen und ähnliche Einrichtungen.
8 10.
Säuglingsberatungsstellen und ähuliche gemeimühzige Einrichtungen, die Milch
an Vollmilchbedũrftige verabjolgen, wird Milch durch die Geschäftsstelle für Milch
und Feite zugewiesen. Sie haben die gleichen Verpflichtungen zu erfüllen wie
Milchviehhalter und Milchhöndler.
Haushaltungen, die nur für einen Teil ihrer Angehörigen Milch durch solche
Einrichiungen erhalten, dürfen sich für die übrigen Personen in die Kundenliste eines
anderen Lieferanten eintragen lassen.
IX. Verteilung der Vollmilch.
8 11.
Sãmtliche in der Stadt Bremen und im Landgebiet erzeugte sowie von
außerhalb in die Stadt Bremen und das Landgebiet gelieferte Vollmilch untersteht,
soweit sie der öffentlichen Bewirischaftung unterliegt, hinsichtlich der Übernahme,
Absatz und Verwendung der Verfügung der Lebdensmittelkommission. Diese kann
insbesondere anordnen, daß die Vollmilch nur an bestimmte Stellen geliefert werden darf.
X. Anzeigepflicht für Vollmilch.
*l 12.
Milchviehhalter und Milchhändler, die in der Stadt Bremen und im Land-
gebiet Aich ßewerbsmäßig vertreiben, hoben am Montag einer jeden Woche die-
uuigen engen an Bollmilch, die sie in der jeweils verflossenen Woche erzeugt
* bhen 2 d Beimen und dem Landgebiet abgesetzt haben, schriftlich
zeigen. iehhalter besteht di igepfli insichtli
der in ihren Betrieben gehaltenen Fiehie Mneigegsüch 44 wnchuich der aabl
Die Anzeigen müssen auf Vordruck -- ... . .
unleeueethänlichsilld, erst-»Um erkåte aka, die bei der Geschäftsstelle für Milch
Müch und Fette zu richten. Sie sind an die Geschäftsstelle für