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in #jeweils verslossenen Woche umgeseht haben, der Geschäftsstelle für Milch und
tte auf Vordrucken schriftlich anzuzeigen.
IV. Absagz der Überschüssigen Mager= un uttermilch.
g 26.
Wischhändler und Verkaufsstellen haben die ihnen nach Befriedigung des
Vebars der in ihrer Kundenliste eingetragenen Haushaltungen noch verbleibende
Mager= und Buttermilch nach den Anweisungen der Lebensmittelkommission abzusetzen.
Land= und milchwirschaftliche Betriebe sowie Molkereien, die Mager= und
Bumermilch herstellen, haben die von ihnen hergestellten Mengen, nach Abzug der
ihnen für ihre Wirtschaftszwecke zu belassenden, der Lebensmittelkommission, Abteilung
Molkerei, oder der von dieser bezeichneten Stelle käuflich zu überlassen.
Landwirtschaftliche Betriebe im Landgebiet sind berechtigt, Mager= und Butter-
milch, die sie nicht für ihre Wirtschaftszwecke brauchen, auch ohne Führung von
#undeniien in dem gemäß § 22 Abs. 2 bestimmten Mengen an Haushaltungen
abzugeben.
V. Verarbeitung von Mager= und Buttermilch.
g 27.
Die Herstellung von Speisequark, Schichtkäse und ähnlichen Quark- und
Käsearten, die aus Mager= oder Burtermilch hergestellt werden, ist verboten.
ie Lebensmittelkommission wird ermächtigt, in besonderen Fällen; it
widerrufliche Ausuahmen zu gestatlen. * dallen jederzei
D. Strafbestimmungen.
gz 28.
Verordnung oder den auf Grund derselben
tellommission zuwiderhandelt, wird mit Ge-
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
der Erzengnisse erkannt werden, auf die sich
erschied, ob sie dem Täter gehört oder nicht.
Wer den Bestimmungen dieser
ergangenen Anordnungen der Lebensmit
jangnis bis zu einem Jahre oder mit
Neben der Strase kann auf Einziehung
die ĩtrabare Handlung beziett, ohne Unt
E. Übergangsbestimmungen.
g 29.
Diese Verordnung tritt am 2 i
lukt des Julrafttretan —— —1 n Kast.
fur Ornne is verlieren die nachstehend aufgefũhrten