Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

261 
ittelkommi et ist, die Ablieferung an den Schlachter vorzunehmen, bei 
2 Fleisch in die Kundenliste eingetragen sind. 
Die Verfütterung von Knochen an Hunde und an Geflügel in der eigenen 
Wiris bleibt gestattet. ⅜ 
" kün, " 2 dieser Verordnung sind tierische Knochen jeder Art, Horn- 
schlãuche (Hornzapfen) sowie die Fũße von Rindern und Pferden. 
8 2. 
Die Schlachter haben die bei ihnen eingelieferten Knochen abzunehmen und 
dafür eine Vergütung von 10 Pfg. für das Kilo zu bezahlen. Sie haben die 
vereinnahmten Knochen wöchentlich einmal bei der Genossenschaft zut Verwertung 
der inneren Schlachtviehorgane auf dem Schlachthof gegen eine von der Lebens- 
mittelkommission festzusehende Vergütung abzugeben. « 
83. 
· Das gewerbsmäßige Einsammeln von in Haushaltungen und Betrieben der 
in § 1 Abs. 1 genaunten Art abfallenden Knochen wird verboten. 
% 1. 
# Wer den Vorschriften bieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Bremen, den 12. August 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
——— —„—.— — 
Dck und Verlag von L#l Schonemann, Bremen. 73
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.