Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — M 73.
Isb#: Nr. CNIl. Verordnung, betressend Regelung des Petrolmmbezugs. S. 257.
CXlIII. Verordnung, betreffend Regelung des Petroleumbezugs.
Vom 1. November 1917.
Der Senat verordnet auf Grund des § 6 der Verordnungen des Bundesrats
über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom
8. i i
uli, 21. Oktober 1915 und 1. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915, Seite
420, 683 — 1916 Seite 350) für die Stadt Bremen:
*1.
Petroleum darf im Kleinhaudel nur gegen Bezugsstreisen der behördlichen
Peroleumbezugskarte abgegeben werden. Dies gilt nicht für die Abgabe von Petroleum
#u gewerblichen Zwecken und zur Beleuchtung von Positionslaternen für Schiffe auf
Grund von Freigabescheinen der Gewerbeinspektion.
82.
Petroleumbezugskarten werden auf Antrag vom Statistischen Amt für die
Breunzeit 1917/18 abgegeben. Die Anuträge sind, soweit dies auf Grund der Be-
lanntmachungen des Statistische Amts vom 11. und 13. Oktober noch nicht geschehen
i#t, bei dieser Behörde unter Benutzung. behördlicher Bestellscheine zu stellen.
Petroleumbezugskarten erhalten auf Autrag:
1) Privatleute, die weder Gas noch elektrisches Licht in ihrer Wohnung haben,
2) Privatleute, die zwar in ihrer Wohnung Gas haben, aber nachweislich
teilweise auf Petroleumbeleuchtung unbedingt angewiesen sind,
3) Heimarbeiter und ähnliche Berufstätige, die bei ihrer Arbeit Petroleum
verwenden müssen, .
4) Landwirte zur Beleuchtung beruflich benutzter Ränme, soweit diese
weder mit Gas noch mit elektrischem Licht versehen sind, *
5) Fuhrwerksbesitzer zur Beleuchtung des Fuhrwerks und der Ställe.
Ugegeben am 1I. November 1917. 6