Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

268 
Privatleute, die in ihrer Wohnung oder in den von ihnen beruflich benutzten 
Räumen elektrisches Licht haben, sind in der Regel vom Bezuge von Petroleum 
ausgeichlossen. Ferner wird Petrolemmn zur Beleuchtung von Flur, Keller, Wasch- 
küche, Mädchenkammer usw. im allgemeinen nicht abgegeben. 
§ 3. 
Die Petroleumbezugsstreifen berechtigen zum Bezuge je eines Anteils Petroleur 
in den Petrolenm Kleinhandelgeschäften. Vor Beginn jeder Petroleumverteilung win 
dei Gültigkeitsdauer der Bezugsstreifen und die Höhe des Anteils von dem 
Statistischen Amte festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Die behördlichen 
Petroleumbezugskarten, sowie die Bezugsstreifen sind nicht übertragbar, insbesondere 
ist verboten, die Karten oder die Streifen zu verkaufen, zu vertanschen oder zu 
verschenken. Die Kleinhändler sind verpflichtet, Petroleum' gegen gültige Bezugs- 
streifen abzugeben und dürfen nicht die Entnahme anderer Waren neben dem 
Petroleum verlangen. Die abgegebenen Bezugsstreifen sind von ihnen gesammen 
und zu je 50 Stück gebündelt an noch bekannt zu gebenden Tagen beim Statistischen 
Amt einzureichen. 
§ 4. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zr 
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Beschlossen Bremen, in der Sersamminng des Senats am 23. Oktober und 
bekannt gemacht am 1. November 1917 
Druch und Verlag von Corl Schönemann, Vremen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.