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82.
Als mit der Aufstellung von Fettabscheidern bei den in § 1 genannte
Betrieben beauftragte Stelle gilt die Häute-Verwertungs-Gesellschaft mit beschräntn
Haftung, Bremen, deren Bedingungen für den Einban von Fettabscheidern behördlit
festgestellt find.
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung werden æ
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beftroß
Bremen, den 31. Oktober 1917.
Die Kriegsdeputation.
(Beilage 56.) Berordnung der Kriegsdeputation, betreffend Alieferung von Rinderfüßen
(Nr. 302 der Bremer Nachrichien vom 1. November 1917).
Die Kriegsdeputation verordnet auf Grund der Bekanntmachung des Siell
vertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnisser.
insbesondere Hwoochensetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Febrnar 1911
Reichs-Gesehbl. S. 137) und dern in Ausfahrung bersben ergangenen Verordnungt=
s Senats vom 15. August 1917 (Brem gebl. 179) und 25. Oktober.
1917 für die Stadt Bremen, p46 5 * egesac:
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Die Schlachter haben die bei gewerblichen Schlachtungen auf dem Schlachtho
in Bremen anfallenden Rinderfüße sofort nach der Schlachtung an die Ablieserungs
stelle der Lebensmittelkommission in der Kälberhalle des Bremischen Schlachthofe
gegen eine Vergütung von 1,40 A für den Gang abzuliefern. Die Lebensmittel
kommission kann die Vergütung —- fetfegen.
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r den Vorschrifien dieser Verordnung zuwiderhaudelt, wird mir Gesängnis
bis zu * Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehnhundert Mark beisutaft.
Bremen, den 31. Oktober 1917.
Die Kriegsdeputation.
D### und Lerlag. von Carl Schünemann, Vremen.