Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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82. 
Als mit der Aufstellung von Fettabscheidern bei den in § 1 genannte 
Betrieben beauftragte Stelle gilt die Häute-Verwertungs-Gesellschaft mit beschräntn 
Haftung, Bremen, deren Bedingungen für den Einban von Fettabscheidern behördlit 
festgestellt find. 
ie 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung werden æ 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beftroß 
Bremen, den 31. Oktober 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
(Beilage 56.) Berordnung der Kriegsdeputation, betreffend Alieferung von Rinderfüßen 
(Nr. 302 der Bremer Nachrichien vom 1. November 1917). 
Die Kriegsdeputation verordnet auf Grund der Bekanntmachung des Siell 
vertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnisser. 
insbesondere Hwoochensetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Febrnar 1911 
Reichs-Gesehbl. S. 137) und dern in Ausfahrung bersben ergangenen Verordnungt= 
s Senats vom 15. August 1917 (Brem gebl. 179) und 25. Oktober. 
1917 für die Stadt Bremen, p46 5 * egesac: 
L 
Die Schlachter haben die bei gewerblichen Schlachtungen auf dem Schlachtho 
in Bremen anfallenden Rinderfüße sofort nach der Schlachtung an die Ablieserungs 
stelle der Lebensmittelkommission in der Kälberhalle des Bremischen Schlachthofe 
gegen eine Vergütung von 1,40 A für den Gang abzuliefern. Die Lebensmittel 
kommission kann die Vergütung —- fetfegen. 
8 2. 
r den Vorschrifien dieser Verordnung zuwiderhaudelt, wird mir Gesängnis 
bis zu * Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehnhundert Mark beisutaft. 
Bremen, den 31. Oktober 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
D### und Lerlag. von Carl Schünemann, Vremen.
	        
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