Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen und von Schafen 
werden von der Genehmigung des Kommunalverbandes abhängig gemacht. 
8 4. 
Selbstversorgern kann die Genehmigung zur Hausschlachtung versagt werden, 
wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihn 
zustehende Fleischmenge übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu be- 
fürchten ist. Wird die Genehmigung gleichwohl erteilt, so hat der Selbstversorgzer 
die überschüssigen Mengen nach näherer Anweisung des Kommunalverbandes gegen 
Entgelt abzuliefern. 
lberwachungspersonen für die Überwachung der Hausschlachtungen sind die 
Fleischbeschaner und Trichinenschauer. Bei jeder Schlachtung ist ein Fleisch- 
beschauer oder Trichinenschauer zuzuziehen, welcher das Schlachtgewicht des Tierez 
festzustellen hat. Die Feststellung des Schlachtgewichtes erfolgt durch Wiegung. 
Der Selbstversorger hat dafür Sorge zu tragen, daß bei Ankunft des Fleisch- 
beschauers oder Trichinenschauers eine Wage und die nötigen Personen zur Hilfe- 
leistung beim Wiegen vorhanden sind. Beim Ausschlachten vor der Ermittelung 
bes Schlachtgewichtes sind folgenbe Körperteile des Tieres abzutrennen: 
1) Die Haut, 
2) der Kopf, 
3) die Unterfüße vom Fußwurzelgelenk ab, . 
4) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle, mit Ausnahme der 
ieren, 
5) die Luftröhre und der sehnige Teil des Zwergfelles, 
6) der Ziemer (Rute) und die Hoden, das Euter, die Scheide und die 
Gebärmntter. 
Die Wiegung darf nicht in kleineren Teilen als in Vierteln des Tieres 
erfolgen. Über das ermittelte Schlachtgewicht haben die Fleischbeschauer und 
Trichinenschauer eine amtliche Bescheinigung auszustellen. 
Die Festsezung der Vergütungen treffen die Kommunalverbände. 
§ 6. 
Die Durchführung der Abgabepflicht für Speck oder Fett aus Hausschlachtungen 
gemäß § 11 Abf. 2 und 3 der Verordnung über die Regelung zsseschachu 
und den Handel mit Schweinen erfolgt nach näherer Bestimmung des Kommunal= 
verbandes. Ühüber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieser Vorschriften 
ergeben, entscheidet endgültig die Senatskommission für die Volksernährung.
	        
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