Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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keil. Auf ihr ist ferner ein Raum zu lassen, in *“ der Bezugsberechtigte oder 
der dashaltung worstand seinen Namen einzutragen 
Abschnitt sind aufzudrucken: die Vorte „Fleischmarken ½20 Ameil 
Bremen. - die Zeit der Gülnigkeit. 
Abschnitte sind zur in Zusammenhange mit der Stammkarte gültig. 
2 ist der Fall 
Die lÜibertragung 1 WSnane wie der Abschnitte auf audere Personen 
ist verboten, soweit es sich nicht um solche Personen hanudelt, die demselben Haushalt 
angehören oder in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden. 
8 4. 
Die Ausgabe der Reichsfleischkarten erfolgt uur an solche Haushaltungs- 
vorstände oder deren Vertreter, die im Geltungsbereich dieser Verordnung polizeilich 
gemeldet sind, für die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen. 
Eine Ausgabe von Tagesfleischkarten findet nicht statt. 
Militärpersonen, die auf Urlaub kommen und eine Reichsfleischkarte nicht 
besitzen, erholten gegen Vorlegung ihres Urlaubscheins eine Fleischkarte mit der Dauer 
des Urlaubs entsprechenden Abschnitten an den Brotkartenausgabestellen. Die Aus- 
bändigung der Fleischkarte wird auf dem Urlanbspaß vermerkt. 
8 6. 
Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, welche wöchentlich auf die 
Reichssleischkarte bezogen werden darf, setzt der Staatssekretär des Kriegsernährungs- 
amtes sest. Sie beträgt bis auf weiteres 250 Gramm Schlachtviehfleisch mit ein- 
gewachsenen Knochen. 
n Stelle von je 25 Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen 
können entnommen werden *8 Gramm Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, 
Dauerwurst, Zunge, Speck, Rohfett oder 50 Gramm Wildbret, Frischwurst, Ein- 
geweide, Fleischkonserven einschließlich des Dosengewich htes. 
ühner (Hähne und Hennen) sind mit einem Durchschnittsgewichte von 
400 Gramm, junge Hähne bis zu 1½ Jahr mit einem Durchschnittsgewichte von 
200 Gramm auf die Rrichssteischtorte einzurechnen. 
*5 6. 
Wenn im Geltungsbereich dieser Verordnung die Nachfruge aus den verfüg- 
baren Fleischbeständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, so kann die Lebens- 
mittelkommission die vom Staatssekretär des Kriegsernährungsomtes jeweilig fest- 
gesetzte Höchstmenge entsprechend herabsetzen. 
§ 
Die Lebensmittelkommission kann Kranken, die nach der Art ihrer Krankheit 
einer reichlicheren Fleischuahrung bedürfen, eine größere Fleischmenge bewilligen und
	        
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