Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Auch Krankenhäuser und ähmich Anstalten neben a nach * 8 Abs. 2 
vereinnahmten Fleischmarken am Ende einer jeden ezählt an die Lebens- 
mittelkommission, Geschäftsstelle für Fleisch arrst Schlachtpfot# 1) enhuferden. 
8 14. 
Gewerbliche Betriebe und Anstalten, welche aus wichtigen Gründen ihrer 
Fleischlieferanten zu wechseln wünschen, haben einen hierauf gerichteten Antrag be 
der Lebensmittelkommission, Geschäftsstelle fũr Fleisch (erste Schlachtpforte 1) anzr 
bringen, welche nach Prüfung das Erforderliche veranlaßt. 
VII. Selbstversorger. 
8 15. 
Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als 
Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd 
Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt. 
Zum Haushalt des Selbstversorgers zählen auch die Wirtschaftsangehörigen 
einschließlich des Gesindes, sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altemeile 
und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu be 
anspruchen haben. 
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine 
mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als gemeinsame Mästung 
gilt besonders, wenn das Schwein ans den Erzeugnissen und Absällen der Wirt- 
schaften aller Beteiligten gemästet wird. Lediglich die Bezahlung der Mühe des 
Mästens oder die Hergabe von letzrv für die Anschaffung des Schweines oder 
der Futtermittel gilt nicht als gemeinsame Mästung. 
Krankenhäuser und ähuliche Anstalten gelten für die Versorgung der von 
ihnen zu beköstigenden Personen, gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer 
AUngestelten und Arbeiter ebenfalls als Selbstversorger. 
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Selbstversorger haben zur Hanshblahnn von Rindern, Kälbern, Schafen 
und Schweinen die Genehmigung der Lebensmittelkommission bei der Abteilung 
Hausschlachtung (Langenstraße 132) schriftlich zu beantragen. Für den Antrag sind 
Vordrucke zu benutzen, welche auf den Brotkartenausgabestellen ausliegen. In den 
Antrage haben anzugeben: 
1) Selbstversorger mit Einzelhaushaltungen: die Zahl der zum Haushal 
gehörigen Personen unter besonderer Angabe der Zahl der Kinder bis 
zu sechs Jahren (§ 2 Abs. 2). 
2) Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweint 
mästen: die genaue Bezeichnung jedes beteiligten Haushaltes sowie dit
	        
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