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Auch Krankenhäuser und ähmich Anstalten neben a nach * 8 Abs. 2
vereinnahmten Fleischmarken am Ende einer jeden ezählt an die Lebens-
mittelkommission, Geschäftsstelle für Fleisch arrst Schlachtpfot# 1) enhuferden.
8 14.
Gewerbliche Betriebe und Anstalten, welche aus wichtigen Gründen ihrer
Fleischlieferanten zu wechseln wünschen, haben einen hierauf gerichteten Antrag be
der Lebensmittelkommission, Geschäftsstelle fũr Fleisch (erste Schlachtpforte 1) anzr
bringen, welche nach Prüfung das Erforderliche veranlaßt.
VII. Selbstversorger.
8 15.
Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als
Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd
Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.
Zum Haushalt des Selbstversorgers zählen auch die Wirtschaftsangehörigen
einschließlich des Gesindes, sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altemeile
und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu be
anspruchen haben.
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine
mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als gemeinsame Mästung
gilt besonders, wenn das Schwein ans den Erzeugnissen und Absällen der Wirt-
schaften aller Beteiligten gemästet wird. Lediglich die Bezahlung der Mühe des
Mästens oder die Hergabe von letzrv für die Anschaffung des Schweines oder
der Futtermittel gilt nicht als gemeinsame Mästung.
Krankenhäuser und ähuliche Anstalten gelten für die Versorgung der von
ihnen zu beköstigenden Personen, gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer
AUngestelten und Arbeiter ebenfalls als Selbstversorger.
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Selbstversorger haben zur Hanshblahnn von Rindern, Kälbern, Schafen
und Schweinen die Genehmigung der Lebensmittelkommission bei der Abteilung
Hausschlachtung (Langenstraße 132) schriftlich zu beantragen. Für den Antrag sind
Vordrucke zu benutzen, welche auf den Brotkartenausgabestellen ausliegen. In den
Antrage haben anzugeben:
1) Selbstversorger mit Einzelhaushaltungen: die Zahl der zum Haushal
gehörigen Personen unter besonderer Angabe der Zahl der Kinder bis
zu sechs Jahren (§ 2 Abs. 2).
2) Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweint
mästen: die genaue Bezeichnung jedes beteiligten Haushaltes sowie dit