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Die Ablieferung erfolgt an die Genossenschaft zur Verwertung der inueren
Schlachtviehorgane auf dem Schlachthof und zwar nur in gesalzenem, nicht in
geräuchertem Zustande.
g 20.
Hausschlachtungen von Hühnern für den eigenen Haushalt, die Verwendung
von Wildbret im eigenen Haushalt, sowie die Abgabe von durch Ausübung der
Jagd gewonnenem Fleisch und Fleischwaren an andere Personen sind von dem Selbst-
versorger der Lebensmittelkommission, Abteilung Hausschlachtung (Langenstraße 132)
unter Angobe der Zahl der zu seinem Haushalt gehörigen „Personen mit besonderer
Hervorhebung der Kinder bis zu sechs Jahren (8 2 Abs. 2) und des Gewichtes des
verwendeten oder abgegebenen Fleisches anzuzeigen.
8 21.
Die Selbstversorger können das aus Hausschlachtungen oder durch Ausübung
der Jagd gewonnene Fleisch in folgender? Anrechnung auf ihren Fleischbedarfsanteil
zum Verbrauch im eigenen Haushalt v u:
Wildbret und Hũhner werden srach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und 3 auf
den Fleihsbenarsseweil angerechnet.
der Anrechnung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch von Kälbern
bis zu 3 Bochen, ist eine Wochenmenge zu Grunde zu legen, die um höher ist
als die nach . 5 h 1 festgesetzte.
ei der Anrechnung von Schlachtviehsleisch von Kälbern bis zu drei Wochen
und von Schmeinen sind solgende Wochenmengen für die Person zu Grunde zu legen:
bei Kälbern bis zu drei Wochen 500 Gramm
bei Schweinen mit einem Schlachtgewicht von
mehr als 60 Kilogrem 500 „
50—60 Kilogram 600 „
von 50 Kilogramm und weniger 700
Die nach § 19 abzuliefernden Fleischmengen kommen für die Verechung bes
Schlachtgewichtes zum Zwecke der Fleischkartenaurechnung nicht in Betracht.
Soweit der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes die Säte für die
Anrechnung von Schlochtviehfleisch vorübergehend verändert, treten diese geänderten
Sätze an die Stelle der in diesem Paragraphen festgesetzen.
Für Kinder wird bis zum Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das sechste
Lebenejah vollenden, nur die Hälfte der vorstehend festgesehten Wochenmenge gerechnet.
leisch zur Selbstversorgung wird aus Hausschlachtungen, die zwischen dem
1. September oͤ 31. Dezember erfolgen, höchstens für die Dauer eines Jahres,
aus Hausschlachtungen in übrigen Zeit höchstens für die Zeit bis zum Schlusse
des Kalenderjahres belassen.
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