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Die Lebensmittelkommission trägt dafür Sorge, daß dem Selbstverjorger da
aus der Hausschlachtung oder der Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Mos-
gabe des § 21 vom Beginne der nächsten Fleischkartenperiode an auf seinen Fleisc,
bedarfsanteil angerechnet wird und sein Haushalt entsprechend weniger Fleischkorte
erhält. Wünscht der Selbstversorger, daß ihm das Fleisch bereits auf die laufend
Fleischkortenperiode angerechnet wird, so hat er bei Rindern, Kälbern, Schafen um
Schweinen mit dem Antrage auf Genehmigung der Hausschlachtung oder der #B#
scheinigung der erfolgten Schlachtung, bei Hühnern und Wildbret mit der Anzeige
bei der Lebensmittelkommission, Abteilung Hausschlachtung (Langenstraße 132) Fleisc-
karten der laufenden Periode einzureichen. In Höhe der eingelieferten Fleischkarter
erfolgt alsdann die Anrechnung des Fleisches auf die laufende Fleischkartenperiode.
g 28.
Fleisch und Fleischwaren, die aus Hausschlachtungen gewonnen und dem
Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen sind, dürfen gegen Emgelt nur an
die Lebensmittelkommission oder mit deren Genehmigung abgegeben werden.
Sowohl im Falle der mit ihrer Genehmigung erfolgenden Abgabe von aus
Hausschlachtungen gewonnenem Fleisch und Fleischworen als auch im Falle der Ab-
habe von aus der Ausübung der Jagd gewonnenem Fleisch und Fleischwaren, trägt
die Lebensmittelkommission für die Anrechnung auf den Fleischbedarfsanteil des
Empfängers Sorge.
VIII. Notschlachtungen.
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Notschlachtungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden
nach der Schlachtung der Lebensmittelkommission, Abteilung Hausschlachtung (Langen-
straße 132) schriftlich anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist sowohl der Besiher
des notgeschlachteten Tieres als auch der Fleischbeschauer oder der Trichinenschaurr.
Bei der Anzeige ist das gemäß § 18 festgestellte Schlachtgewicht des ausgeschlachteten
Tieres anzugeben, sowie eine Bescheinigung des Fleischbeschauers darüber einzureichen,
ob das Fleisch ohne Beschränkung für den menschlichen Genuß tauglich, oder für
minderwertig oder nur bedingt tauglich befunden ist.
Fleisch aus Notschlachtungen, das bei der Fleischbeschan für minderwertg
oder nur bedingt tauglich befunden ist, unterliegt nicht den Bestimmungen dieser
Verordnung.
Ist das Fleisch ohne Beschränkung für den menschlichen Genuß tauglich be-
funden, so finden die Vorschriften dieser Verordnung, unschichen“ uh
und Anrechnung, entsprechende Anwendung.